(1) Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Burgenländischen Landesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 45 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 45 Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Mitgliedern des Landtages steht dieses Optionsrecht nur unter der weiteren Voraussetzung zu, daß sie in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(2) Personen, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion nach dem Burgenländischen Landesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 45 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuwenden sind.
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