§ 37a Bgld. BG § 37a

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

1.

§ 35 Abs. 1 und 3 und § 36 Abs. 2,

2.

§ 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
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