Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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