(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind und nach den bisherigen Bestimmungen keinen Anspruch auf laufende Zuwendung oder Ruhebezug gehabt haben, erwerben durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge. Die Bestimmungen des § 10 und der Artikel IV und V sind nur anzuwenden, wenn das Organ nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausscheidet.
(2) Mitglieder des Landtages, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind und nach den bisherigen Bestimmungen nur deshalb keinen Anspruch auf laufende Zuwendung gehabt haben, weil sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen des Artikels IV dieses Gesetzes. Hat das ehemalige Mitglied des Landtages im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet, so gebühren die Ruhebezüge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird. Ansonsten gebühren die Ruhebezüge von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
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