§ 31 Bgld. BG § 31

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf

a)

einen Bezug nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1,

b)

einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages,

c)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

d)

Zuwendungen, die für die Tätigkeit als ein im § 1 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,

e)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

g)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. f) genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

h)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

i)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 28 Abs. 1 und 3 genannten Funktionen gewährt wurde,

j)

ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhegenuß nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a) bis j) genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis j genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

In Kraft seit 21.04.1994 bis 31.12.9999
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