§ 42 Bgld. BG § 42

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Personen, denen auf Grund dieses Gesetzes keine Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren, weil sie einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, erworben haben, haben die seit 1. Juli 1972 auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1965, LGBl. Nr. 30, ihnen ausbezahlten Ruhe-(Versorgungs-)bezüge dem Land zurückzuzahlen. Die Zurückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Person vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung dieses Gesetzes verstorben ist.

In Kraft seit 21.04.1994 bis 31.12.9999
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