(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 5 noch nicht sieben Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von sieben Jahren aufzuweisen hätte.
(2) § 12 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
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