(1) Auf Personen nach § 48 Abs. 1 Z 1, die
1. | wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und | |||||||||
2. | bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt haben, | |||||||||
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Gesetzes sowie Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Gesetzes oder Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992, in der jeweils geltenden Fassung, aus der Funktion aus, ist § 12 Burgenländisches Landesbezügegesetz nicht anzuwenden.
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