(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes der Landesregierung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
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