(1) Die Mitglieder des Landtages haben - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 - Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes, der ihnen durch eine Reise in Ausübung ihrer Funktion erwächst. Dieser Aufwand wird vorschußweise gegen nachträgliche Vorlage einer Abrechnung gemäß Abs. 2 wie folgt vergütet:
a) | für die in einer Entfernung von höchstens 30 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 14,5 v.H. | |||||||||
b) | für die in einer Entfernung von mehr als 30 km bis höchstens 60 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 17 v.H. | |||||||||
c) | für die in einer Entfernung von mehr als 60 km bis höchstens 90 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 19 v.H. | |||||||||
d) | für die in einer Entfernung von mehr als 90 km bis höchstens 120 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 21,5 v.H. | |||||||||
e) | für die in einer Entfernung von mehr als 120 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 22,5 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Diese Vergütung gebührt zwölfmal jährlich. |
(2) Die Mitglieder des Landtages haben im Jänner eines jeden Jahres für die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reisen gemäß Abs. 1 eine Abrechnung des Reiseaufwandes vorzulegen. Der Abrechnung sind jene Beträge zugrunde zu legen, bis zu denen Leistungen des Dienstgebers gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Liegt der Jahresabrechnungsbetrag unter der vorschußweise gewährten Jahresvergütung gemäß Abs. 1, hat das Landtagsmitglied den Differenzbetrag dem Land zu erstatten. §§ 13a Abs. 2 bis 4 und 13b Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Liegt der Jahresabrechnungsbetrag über der vorschußweise gewährten Jahresvergütung gemäß Abs. 1, besteht kein Anspruch des Landtagsmitgliedes auf Ersatz des Differenzbetrages.
(3) Abweichend von Abs. 1 gebühren den Mitgliedern des Landtages für Dienstreisen, die sie im Auftrag des Präsidenten des Landtages durchführen, als Reisekostenentschädigung die gleiche Vergütung, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen; der Auftrag ist im Einvernehmen mit dem 2. und 3. Präsidenten zu erteilen.
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