Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Wurde der Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung zu Unrecht auch "wegen mangelnder körperlicher Eignung" abgewiesen, obwohl das Erfordernis der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur die geistige Eignung betrifft, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken, weil es sich hiebei bloß um ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1990 wurde (in Bestätigung des mündlich verkündeten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1989) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, D, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 dieses Gesetzes ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vor... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß vor Ablauf von zwei Jahren vom 29. Oktober 1989 (dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigke... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 36 Monaten vom 10. November 1989 an, demnach bis 10. November 1992, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des ang... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Obwohl zwei bestimmte Tatsachen vorliegen, ist zu beachten, daß es sich bei dem Lenken mit überhöhter Geschwindigkeit nach Alkoholkonsum und dem anschließenden Verweigern der Duldung einer Blutabnahme unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers um einen einzigen Vorfall handelt. Vor all... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung, die in Verbindung mit der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies allein bereits diese Maßnahme, ebenso die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG im Ausmaß von 3 Jahren (Hinweis E 29.5.1990, 89/11... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Gesetzwidrigkeit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG führt mangels Trennbarkeit dieses Ausspruches vom übrigen Inhalt eines Entziehungsbescheides (Hinweis E VS 28.11.83, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) zur gänzlichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Schlagworte ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;AVG §69 Abs1 litc;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des En... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "auf die Dauer seiner geistigen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rec... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/11/0134 3 Stammrechtssatz Ein gesonderter Abspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG und über die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit ist unzulässig. Schlagwort... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Besitze einer bis 11. November 1988 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen a bis 125 ccm und B. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. November 1988 (zugestellt am 8. November 1988) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. November 1988 auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung "gem. § 65 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 KFG. 1967 mangels körperlicher und geistiger Eignung zum Lenken von Kraftfa... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von zwei Jahren (ab 16. Mai 1989) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, üb... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Gegen den Ausspruch, daß die Lenkerberechtigung entzogen wird und den Betreffenden auf Lebenszeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist gem § 123 Abs 1 KFG Berufung an den BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig; nicht jedoch gegen den Ausspruch ü... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Für die Behörde besteht keine Bindung an einen vorangegangenen Entziehungsbescheid in dem Sinne, daß sie danach (in einer bestimmten Relation zueinander) die nunmehr festzusetzende Zeit zu bestimmen gehabt hätte; sie hat vielmehr unabhängig davon die ihr notwendig erscheinende Zeit gem § 73 Abs 2 KFG zu bemessen (Hinweis E 12.9.1989, 89/11/0060). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G entzogen und gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren (bis zum 19. Juli 1992) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschw... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausf dahingehend, daß die besondere Verwerflichkeit der Tat (sexueller Mißbrauch eines Minderjährigen durch lange Zeit hindurch) die Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für 2 Jahre rechtfertigt (Hinweis E 19.12.80, 2386/80, und E 24.4.85, 84/11/0149). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:19... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 5. Juni 1995 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausf dahingehend, daß nach der Verursachung eines Verkehrsunfalles durch Lenken eines PKWs in alkoholisiertem Zustand und einem weiteren Vorfall, bei dem die vorgeschriebene Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde, die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG gerechtfertigt ist, jedoch die Bemessung der Zeit nach... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ein gesonderter Abspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG und über die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit ist unzulässig. Schlagworte Trennbarkeit gesonderter Abspruch European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: In Ansehung von Alkoholdelikten ist eine nach KFZ-Gruppen unterschiedliche Prognose, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sei, ausgeschlossen (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0173). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110134.X02 Im RIS sei... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab 1. Oktober 1989 bis einschließlich 1. Oktober 1991, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2 idF 1988/375;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 73 Abs 2 KFG hat durch die Einfügung "unbeschadet des Abs 3" für den Fall des Nichtvorliegens der Vorausetzungen nach Abs 3 keine inhaltliche Änderung erfahren. Eine Schlußfolgerung, es komme nur die "Mindestentziehungsdauer" von drei Monaten in Betracht, findet im Gesetz keine Deckung. Europ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/11/0207 1 Stammrechtssatz Sowohl im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG als auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen (Hinweis E 4.10.1988, 88/11/0077). ... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 7. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von drei Monaten, von der Zustellung dieses Bescheides an gerechnet, entzogen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 1988 zugestellt. Nach "vorläufiger Wiederausfolgung" des Führerscheines an den Beschwer... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von zwei Jahren vom 17. Jänner 1989 (dem Tag der Zustellung des die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers verfügenden Mandatsbesche... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0055 E 16. Mai 1989 RS 4 Stammrechtssatz Die Kraftfahrbehörde hat bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen, als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausf dahingehend, daß bei der Erlassung des Berufungsbescheides (22 Monate nach dem Vorfall) die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Hinblick auf die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes und das Wohlverhalten nach der " vorläufigen Wiederausfolgung " nicht mehr... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc idF 1988/375 ;KFG 1967 §66 Abs3 idF 1988/375;KFG 1967 §73 Abs2 idF 1988/375;SGG §12 idF 1985/184 ;
Rechtssatz: Im Sinne der Wertungsvorschrift des § 66 Abs 3 KFG ist im Hinblick auf eine große Menge des in Verkehr gebrachten Suchtgiftes die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens gegeben. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Erschöpft sich der normative Inhalt des Berufungsbescheides in der Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit Wirkung ab Erlassung dieses Bescheides für einen Zeiraum von 3 Monaten abzüglich der Zeit von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines bis zu dessen " vorläufigen Wiederausf... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Ausstellung eines Führerscheines innerhalb des Zeitraumes, in dem nach dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides gem § 73 Abs 2 KFG keine Lenkerberechtigung zu erteilen ist, tritt keine Klaglosstellung hinsichtlich des Entziehungsbescheides ein (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/80). I... mehr lesen...