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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung bereits um die dritte Entziehung, die in Verbindung mit der Begehung von Alkoholdelikten verfügt wurde, rechtfertigt dies allein bereits diese Maßnahme, ebenso die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG im Ausmaß von 3 Jahren
(Hinweis E 29.5.1990, 89/11/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110160.X01Im RIS seit
19.03.2001