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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;Rechtssatz
Wurde der Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung zu Unrecht auch "wegen mangelnder körperlicher Eignung" abgewiesen, obwohl das Erfordernis der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur die geistige Eignung betrifft, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken, weil es sich hiebei bloß um ein in den Spruch aufgenommenes Begründungselement handelt, dem, anders als bei einer Entziehung hinsichtlich des Ausspruches nach § 73 Abs 2 KFG, keine Bindungswirkung zukommt (Hinweis E 19.6.1985, 84/11/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110143.X02Im RIS seit
12.06.2001