Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 8. August 1990 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 24. September 1990 (dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof geric... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Unfallfolgen (hier: Todesfolgen) bleiben bei der Wertung der bestimmten Tatsache außer Betracht (Hinweis E 9.5.1989, 89/11/0010 und E 19.9.1989, 89/11/0077). Sie erhöhen den durch das Verhalten des Kfz-Lenkers bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich, hätte er doch mit der Möglichkeit dieser Folgen, auch wenn s... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei Stellung der Prognose nach § 73 Abs 2 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann nicht angenommen werden, daß die für den Lenker schwerwiegenden persönlichen Folgen des Verkehrsunfalles tatsächlich eine raschere Änderung seiner Sinnesart gem § 66 Abs 1 lit a KFG bewirken; dies wird erst durch das ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu progonostizieren. European Case Law Id... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 29. November 1990, nicht erteilt werden darf. Gege... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/11/0125 E 28. Juni 1983 RS 4 Stammrechtssatz Bei Festlegung der Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110112.X02 Im RIS seit 19.03.2001 ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0300, Slg. Nr. 12.168/A, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge eines Anfallsleidens abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit in... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung der
Begründung: im Entziehungsbescheid, daß laut Gutachten des Sachverständigen der Betroffene "derzeit" nicht zum Lenken von Kfz geeignet ist, ist dem spruchmäßigen Entzug... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 30. November 1988, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschw... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1;
Rechtssatz: Als bestimmte Tatsachen nach § 66 Abs 2 lit e KFG sind nur solche Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO anzusehen, die jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Die als Lenker eines Fahrrades begangenen Alkoholdelikte sind im Rahmen der Wertung für die g... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/11/0207 E 29. Mai 1990 RS 1 Stammrechtssatz Sowohl im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG als auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen (Hinweis E 4.10.1988, 88/11/0077). ... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. die Dauer dieser Entziehungsmaßnahme mit sechs Monaten festgesetzt, "berechnet ab dem Tage der Abnahme bzw. Abgabe des Führerscheines". Der Beschwerdeführer gab seinen Führerschein am 13. April 1990 ab. Diese Entscheidung wurde mit Vorstellung... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer "auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet vom Tage der Abnahme bzw. der Abgabe des Führerscheines, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 4 Stammrechtssatz Die Gesetzwidrigkeit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG führt mangels Trennbarkeit dieses Ausspruches vom übrigen Inhalt eines Entziehungsbescheides (Hinweis E VS 28.11.83, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) zur gänzlichen Aufhebung des an... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litc;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a litb;StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;StVO 1960 §5 Abs5 lita idF 1986/105;StVONov 13te Art1 Z6;VwGG §42 Abs2 Z1; Beachte Der Beschwerdefall 90/11/0233 wurde am 14.5.1991
im gleichen Sinne erledigt; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0040 1 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde darf in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG nur dann gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid verlängern, wenn sie zur Annahme gelangt, die Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Erlassung ihres Bescheides eintreten (Hinweis E VS 28.11.1... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1990 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. August 1989) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer "bis zur Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung hat die Behörde dadurch, daß sie ungeachtet dessen, daß die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur die geistige Eignung zum Lenken von Kfz betrifft, ausgesprochen hat, dem Lenker dürfe (auch) bis zur Wiedererlan... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0175 4 Stammrechtssatz Die Gesetzwidrigkeit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG führt mangels Trennbarkeit dieses Ausspruches vom übrigen Inhalt eines Entziehungsbescheides (Hinweis E VS 28.11.83, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) zur gänzlichen Aufhebung des an... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 "mangels Verkehrszuverlässigkeit" die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 9. Mai 1989), entzogen. Zugleich wurde ausgesprochen, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/20 90/11/0027 1 Stammrechtssatz Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG auszugehen. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 29. November 1987 um 5.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Kobernaußer Landesstraße bei km 28,4 im Ortschaftsbereich Rödt, Gemeindegebiet Neuhofen, in Richtung Lohnsburg gelenkt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §71 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs4;
Rechtssatz: Der Führerschein vermag eine bereits entzogene Lenkerberechtigung nicht zu ersetzen, weil er (nur) eine Bestätigung über die erteilte Lenkerberechtigung darstellt, sodaß der Umstand, daß der Besch zum Tatzeitpunkt noch im Besitz des Führerscheins ist, ohne Bedeutung ist, wenn di... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von vier Wochen (ab 16. November 1988) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dü... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;AVG §69 Abs1 litc;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des En... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit verfügt, daß dem Beschwerdeführer eine neue Lenkerberechtigung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab 11. November 1989 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) erteilt werden dürfe. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "auf eine Dauer von 2 Jahren, beginnend mit der am 2.3.1989 erfolgten Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 2.3.1991" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht de... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/11/0207 1 Stammrechtssatz Sowohl im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG als auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen (Hinweis E 4.10.1988, 88/11/0077). ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/11/0207 1 Stammrechtssatz Sowohl im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG als auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen (Hinweis E 4.10.1988, 88/11/0077). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Mai 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. November 1989 auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B "wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung" abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte Behörde hat die Annahm... mehr lesen...