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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Obwohl zwei bestimmte Tatsachen vorliegen, ist zu beachten, daß es sich bei dem Lenken mit überhöhter Geschwindigkeit nach Alkoholkonsum und dem anschließenden Verweigern der Duldung einer Blutabnahme unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers um einen einzigen Vorfall handelt. Vor allem im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zu dem gegenständlichen Vorfall ist daher die Bemessung der Zeit gem
§ 73 Abs 2 KFG mit 2 Jahren zu hoch (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110175.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009