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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausf dahingehend, daß bei der Erlassung des Berufungsbescheides (22 Monate nach dem Vorfall) die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Hinblick auf die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes und das Wohlverhalten nach der " vorläufigen Wiederausfolgung " nicht mehr berechtigt war, weshalb die Entziehung mit Wirksamkeit ab Erlassung dieses Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110047.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009