RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0047

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausf dahingehend, daß bei der Erlassung des Berufungsbescheides (22 Monate nach dem Vorfall) die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Hinblick auf die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes und das Wohlverhalten nach der " vorläufigen Wiederausfolgung " nicht mehr berechtigt war, weshalb die Entziehung mit Wirksamkeit ab Erlassung dieses Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110047.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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