TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/4 90/11/0197

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1990, Zl. VerkR-17.248/7-1990-I/F, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. August 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von zwei Jahren (ab 16. Mai 1989) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Entziehung seiner Lenkerberechtigung an sich, sondern erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 und dadurch, daß nicht "bloß" eine vorübergehende Entziehung gemäß § 74 Abs. 1 "anstelle" einer Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ausgesprochen wurde, verletzt. Er ist aber damit nicht im Recht.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer einer am 16. Mai 1989 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig (und damit auf Grund des § 38 AVG 1950 für die belangte Behörde bindend) schuldig erkannt wurde. Diese bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 unterzog die belangte Behörde einer eingehenden Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit., die sowohl für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 als auch (zufolge der Annahme seiner mangelnden Verkehrszuverlässigkeit) bei Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 leg. cit. rechtlich von Bedeutung war. Dabei berücksichtigte sie unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache insbesondere auch die (von ihm ebenfalls nicht in Abrede gestellten) Umstände, daß der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1985 und 1988 sogenannte Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat und überdies - wie auf Grund eines Strafbefehles des Amtsgerichtes Lindau, Bundesrepublik Deutschland, feststeht - im Zusammenhang mit einem Vorfall im Jahre 1987 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (bei einem Blutalkoholgehalt von 2,06 Promille) verurteilt wurde. Sie betonte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Verwerflichkeit der Begehung von Alkoholdelikten an sich und deren wiederholte Begehung, die diesbezüglich auf eine tiefverwurzelte Neigung des Beschwerdeführers schließen läßt. Sie gelangte auf Grund ihrer Wertung zutreffend nicht nur zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers sondern auch zur Annahme, daß der Beschwerdeführer "einen langen Zeitraum der Entziehung der Lenkerberechtigung benötigen wird, um wieder als verkehrszuverlässig angesehen werden zu können", und zwar einen solchen von zwei Jahren (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines anläßlich des Vorfalles vom 16. Mai 1989, womit zwingend eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 nicht mehr in Betracht kam), dies auch im Hinblick darauf, daß ihm schon im Jahre 1987 die Lenkerberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von 8 Monaten entzogen worden war.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen nur geltend, daß "es nicht dem Gesetz entspricht, wenn dem Beschwerdeführer nunmehr die Lenkerberechtigung für die dreifache Dauer" (gegenüber der im Jahre 1987 erfolgten Entziehungsmaßnahme) "entzogen wird", "sich vielmehr zeigt, daß die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung von maximal 16monatiger Dauer, also in der Höhe der doppelten Entziehungsdauer" (als sie im Jahre 1987 festgesetzt worden ist) "rechtfertigen" und "die Entziehungsdauer in der konkreten Angelegenheit nicht nur im Verhältnis zu den von der belangten Behörde angeführten drei Vorfällen in der Vergangenheit, sondern auch im Verhältnis zu der bisher verhängten Entziehungsdauer stehen muß". Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß für die belangte Behörde keine Bindung an den vorangegangenen Entziehungsbescheid in dem Sinne bestand, daß sie danach (in einer bestimmten Relation zueinander) die numehr festzusetzende Zeit zu bestimmen gehabt hätte, sondern sie unabhängig davon die ihr notwendig erscheinende Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu bemessen hatte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0060). Dabei war allein die von der belangten Behörde auf Grund ihrer Wertung zu stellende Prognose, wann der Beschwerdeführer seine verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, entscheidend, wobei allerdings der Umstand, daß auch bereits eine frühere Entziehungsmaßnahme in einer bestimmten Dauer keine Änderung seiner für die Verkehrssicherheit relevanten Sinnesart bewirkt hat, mitzuberücksichtigen war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zu finden, daß zur Erfüllung des mit der Entziehung der Lenkerberechtigung verbundenen Sicherungszweckes mit der Festsetzung einer geringeren Zeit das Auslangen hätte gefunden werden können.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110197.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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