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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Ausf dahingehend, daß nach der Verursachung eines Verkehrsunfalles durch Lenken eines PKWs in alkoholisiertem Zustand und einem weiteren Vorfall, bei dem die vorgeschriebene Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde, die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG gerechtfertigt ist, jedoch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 mit sieben Jahren zu lang ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110134.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009