RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0134

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausf dahingehend, daß nach der Verursachung eines Verkehrsunfalles durch Lenken eines PKWs in alkoholisiertem Zustand und einem weiteren Vorfall, bei dem die vorgeschriebene Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde, die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG gerechtfertigt ist, jedoch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 mit sieben Jahren zu lang ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110134.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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