TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/4 90/11/0138

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Mai 1990, Zl. 420.921/1-IV/2/90, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Kraftfahrwesen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen den Ausspruch betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1990 als unzulässig zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Besitze einer bis 11. November 1988 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen a bis 125 ccm und B. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. November 1988 (zugestellt am 8. November 1988) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. November 1988 auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung "gem. § 65 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 KFG. 1967 mangels körperlicher und geistiger Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ..... keine Folge gegeben". Gleichzeitig wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 mangels körperlicher und geistiger Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen "auf Dauer - Lebenszeit" entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1990 (zugestellt am 28. Februar 1990) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahin abgeändert, daß die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen werde, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 auf Lebenszeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe und daß der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der bis 11. November 1988 befristeten Lenkerberechtigung zurückgewiesen werde. Dieser Bescheid enthielt eine positive Rechtsmittelbelehrung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den zweitinstanzlichen Bescheid vom 7. Februar 1990 erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, seine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Februar 1990 sei unzulässig, für unrichtig hält, und sich deswegen in seinem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über seine Berufung für verletzt erachtet.

Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 7. Februar 1990 enthielt (wie schon der erstinstanzliche Bescheid vom 3. November 1988) zwei voneinander trennbare Absprüche, und zwar in Ansehung der von der Erstbehörde verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung eine Bestätigung dieses Ausspruches, in Ansehung der Verweigerung der Verlängerung seiner Lenkerberechtigung die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages.

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der Berufung damit, daß sie lediglich gegen den zuletzt genannten Abspruch gerichtet gewesen sei. Gegen einen Abspruch dieses Inhaltes sei eine Berufung an den Bundesminister nicht zulässig. Gegen die Bestätigung der Entziehung der Lenkerberechtigung und den Ausspruch, daß ihm "auf Lebenszeit" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, habe der Beschwerdeführer nicht berufen.

Die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers, die mit 10. März 1990 datiert ist und am 14. März 1990 bei der Erstbehörde überreicht wurde, enthält folgende Berufungserklärung: "Gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, GZ. ..... vom 7. Februar 1990, mit welchem mein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer meiner Lenkerberechtigung abgewiesen wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist aus nachstehenden Gründen Berufung." In der Folge führt der Beschwerdeführer aus, daß und aus welchen Gründen er die Annahme der Behörde, er sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich nicht geeignet, für unrichtig erachtet.

Die belangte Behörde vermeint, aus der in der Berufungserklärung enthaltenen Wendung "mit welchem mein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer meiner Lenkerberechtigung abgewiesen wurde" auf eine Einschränkung der Berufung schließen zu können. Dies ist aber unzutreffend. Mit der zitierten Wortfolge hat der Beschwerdeführer lediglich - nach Bezeichnung des bekämpften zweitinstanzlichen Bescheides nach Geschäftszahl und Datum - den Inhalt dieses Bescheides wiedergeben wollen; dabei sind ihm freilich Fehler unterlaufen. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich aber, daß er sich durch die Annahme seiner geistigen und körperlichen Nichteignung für beschwert erachtet. Diese Annahme findet im Bescheid vom 7. Februar 1990 jedoch nur im Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung Niederschlag. Eine gegen die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung wegen Ablaufes der Befristung erhobene Berufung könnte nur anders begründet werden. Das Ziel des Beschwerdeführers, in den Besitz einer Lenkerberechtigung zu gelangen, könnte mit der Aufhebung der Zurückweisung dieses Antrages ohne Aufhebung der Entziehung auch gar nicht erreicht werden. Die Berufung vom 10. März 1990 wäre daher als gegen den Bescheid vom 7. Feburar 1990 in seiner Gesamtheit, also gegen beide Absprüche gerichtet, anzusehen gewesen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoferne mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als mit ihm auch die gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung gerichtete Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen einen Ausspruch, daß eine Lenkerberechtigung entzogen wird und dem Betreffenden nie mehr eine Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist - wie die belangte Behörde selbst richtig erkennt - gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben.

Soweit freilich die Berufung auch gegen den Ausspruch, der Antrag auf Verlängerung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers werde zurückgewiesen, gerichtet war, wurde sie mit dem angefochtenen Bescheid aus den darin genannten Gründen - wegen Erschöpfung des Instanzenzuges - zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Insofern war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110138.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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