RS Vwgh 1990/10/9 90/11/0061

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2 idF 1988/375;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 73 Abs 2 KFG hat durch die Einfügung "unbeschadet des Abs 3" für den Fall des Nichtvorliegens der Vorausetzungen nach Abs 3 keine inhaltliche Änderung erfahren. Eine Schlußfolgerung, es komme nur die "Mindestentziehungsdauer" von drei Monaten in Betracht, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110061.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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