Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0069 1 Stammrechtssatz Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß - trotz der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und selbst bei Annahme einer großen Gefährlichkeit der bei ihrer Begehung herrschenden Verhältnisse - die erstmalige Begeh... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ein Befund, wonach der Lenker "hochgradig selbstunkritisch" bzw "kritiklos und selbstüberschätzend" reagiere, betrifft die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und ist geeignet, eben diese Eignung abzusprechen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gemäß § 73 Abs 2 KFG für die Dauer von sechs Monaten, welche von der Behörde bei dreimaliger Bestrafung wegen Begehung von Alkoholdelikten als "absolutes Minimum" angesehen wurden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991110178.X01 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Die Behörde hat bei Anordnung der dem Sicherungszweck dienenden Entziehungsmaßnahme unabhängig vom Ausspruch über die Strafhöhe und von den ihn tragenden Strafbemessungsgründen zu prognostizieren, wann der Lenker voraussichtlich seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch "auf Dauer" ist als längere Dauer der Entziehung als fünf Jahre iSd § 123 Abs 1 KFG anzusehen, es sei denn, daß ein Zusatz eine andere Deutung gebieten würde (Hinweis B 22.11.1983, 83/11/0258). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Wurde dem Lenker wegen Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO der Führerschein gem § 74 Abs 1 KFG für die Dauer von vier Wochen entzogen und konnte ihn die erfolgte Entziehungsmaßnahme nicht davon abhalten, neuerlich eine Übertretung nach den genannten Bestimmungen zu begehen, so ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm der Führerschein bis 6. September 1991 nicht wieder ausgefolgt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Oktober ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Februar 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor dem 15. Februar 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Mit Bescheid des Lande... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihr erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, "daß für die Dauer Ihres amtsärztlich festgestellten Gebrechens keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/20 90/11/0027 1 Stammrechtssatz Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG ausz... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §30 Abs2;KDV 1967 §31;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Krankheiten, Behinderungen und Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV und § 31 KDV, die die bloße Möglichkeit von Auswirkungen dahingehend beinhalten, daß das Fahrverhalten des betroffenen Lenkers wegen fehlender oder zumindest eingeschränkter Fähigkeit zum sicheren Beherrschen des Kraf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0069 1
(hier 17 Monate ab Begehung der Tat als zu lange qualifiziert) Stammrechtssatz Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß - trotz der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und selbst bei Annahme einer großen Gefährlichkeit der bei ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Entziehungsbehörde ist daher berechtigt, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen, solange keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 14 Monaten von der Abnahme des Führerscheines am 17. März 1990 an (somit bis 17. Mai 1991) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausf zur Bemessung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG mit 14 Monaten bei NEUERLICHER Begehung eines Alkoholdeliktes (hoher Alkoholisierungsgrad) schon ein halbes Jahr nach Wiederausfolgung des Führerscheins. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110115.X02 Im RIS... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 3. Jänner 1991 (zugestellt am 7. Jänner 1991) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen. Die Dauer der Entziehung wurde mit drei Monaten "ab dem Tag der Abnahme bzw. der Abgabe des Führerscheines" festgesetzt. Dieser Maßnahme lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 8. November 1990 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall versc... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Begehung eines "Alkoholdeliktes" in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalles bewirkt, daß die betreffende Person jedenfalls länger als drei Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110106.X01 Im... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0102, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1990, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen worden war, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung erst nach Erlangung der körperlichen und geistigen Eignung erteilt ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Dezember 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von drei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 21. Juli 1989, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wobei "in die Ent... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - neben einer hier nicht interessierenden teilweisen Stattgebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F - die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner (zu ergänzen: körperlichen und ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis 4. Jänner 1991 der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ist keine Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG festzusetzen. Die betreffende Person ist vielmehr jederzeit berechtigt, einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen. European Case L... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG bleibt die Zeit der Haft außer Betracht (Hinweis E 30.6.1987, 87/11/0003). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991110018.X04 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einer Entziehung wegen geistiger und körperlicher Nichteignung Aussprüche nach § 73 Abs 2 KFG, die auf die datumsmäßig nicht näher fixierte Wiedererlangung der Eignung abstellen, nicht rechtswidrig (Hinweis E 29.5.1985„ 84/11/0324). ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" ergibt sich bereits aus der Natur eines Gewaltdeliktes (Hinweis E 24.10.1989, 88/11/0204). Der Lenker hat für das Opfer besonders gefährliche Verhältnisse dadurch geschaffen, daß er nach der Tat flüchtete und das Opfer dadurch und auf Grund der erheblichen Verletzungen einen hohen Blutverlust e... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kommt die Entziehungsbehörde zur Auffassung, der Lenker sei für 16 Monate verkehrsunzuverlässig und entzieht ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend gem § 74 Abs 1 KFG, hat sie im Hinblick darauf, daß es sich um die dritte Begehung eines Alkoholdeliktes beim Betroffenen gehandelt hat, keineswegs rechtswidrig zum ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Wohl ist es eine bekannte Tatsache, daß sich die charakterliche Einstellung eines Menschen im Zeitablauf ändern kann, weshalb auch in dieser Richtung von der belangten Behörde eine Prognose zu stellen war; bei einem Rückfalltäter kann aber von einer derartigen Änderung in der Vergangenheit nicht gesprochen werden, sondern muß vielm... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/11/0134, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1990, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen worden war, daß ihm bis einschließlich 5. Juni 1995 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß - trotz der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und selbst bei Annahme einer großen Gefährlichkeit der bei ihrer Begehung herrschenden Verhältnisse - die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes noch nicht auf einen Charaktermangel d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von 24 Monaten, gerechnet ab 19. März 1990, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegend... mehr lesen...