RS Vwgh 1990/12/4 90/11/0197

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Für die Behörde besteht keine Bindung an einen vorangegangenen Entziehungsbescheid in dem Sinne, daß sie danach (in einer bestimmten Relation zueinander) die nunmehr festzusetzende Zeit zu bestimmen gehabt hätte; sie hat vielmehr unabhängig davon die ihr notwendig erscheinende Zeit gem § 73 Abs 2 KFG zu bemessen (Hinweis E 12.9.1989, 89/11/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110197.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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