Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Für die Behörde besteht keine Bindung an einen vorangegangenen Entziehungsbescheid in dem Sinne, daß sie danach (in einer bestimmten Relation zueinander) die nunmehr festzusetzende Zeit zu bestimmen gehabt hätte; sie hat vielmehr unabhängig davon die ihr notwendig erscheinende Zeit gem § 73 Abs 2 KFG zu bemessen (Hinweis E 12.9.1989, 89/11/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110197.X01Im RIS seit
19.03.2001