RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0047

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Erschöpft sich der normative Inhalt des Berufungsbescheides in der Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit Wirkung ab Erlassung dieses Bescheides für einen Zeiraum von 3 Monaten abzüglich der Zeit von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines bis zu dessen " vorläufigen Wiederausfolgung " (48 Tage), so widerspricht dies dem Gebot, daß die Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG nicht kürzer als 3 Monate sein darf (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110047.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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