Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erschöpft sich der normative Inhalt des Berufungsbescheides in der Anordnung der Entziehung der Lenkerberechtigung mit Wirkung ab Erlassung dieses Bescheides für einen Zeiraum von 3 Monaten abzüglich der Zeit von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines bis zu dessen " vorläufigen Wiederausfolgung " (48 Tage), so widerspricht dies dem Gebot, daß die Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG nicht kürzer als 3 Monate sein darf (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110047.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009