RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0023

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0055 E 16. Mai 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörde hat bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen, als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe (Hinweis E 24.9.1986, 86/11/0042 und E 18.4.1989, 88/11/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110023.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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