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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Rechtssatz
Gegen den Ausspruch, daß die Lenkerberechtigung entzogen wird und den Betreffenden auf Lebenszeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist
gem § 123 Abs 1 KFG Berufung an den BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig; nicht jedoch gegen den Ausspruch über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110138.X01Im RIS seit
11.07.2001