RS Vwgh 1990/12/4 90/11/0138

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegen den Ausspruch, daß die Lenkerberechtigung entzogen wird und den Betreffenden auf Lebenszeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist

gem § 123 Abs 1 KFG Berufung an den BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig; nicht jedoch gegen den Ausspruch über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110138.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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