RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0023

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Ausstellung eines Führerscheines innerhalb des Zeitraumes, in dem nach dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides gem § 73 Abs 2 KFG keine Lenkerberechtigung zu erteilen ist, tritt keine Klaglosstellung hinsichtlich des Entziehungsbescheides ein (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/80). In Ansehung der Zeit zwischen Entziehung und Ausstellung des neuen Führerscheines ist die Beschwerde auch nicht gegenstandslos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110023.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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