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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Durch die Ausstellung eines Führerscheines innerhalb des Zeitraumes, in dem nach dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides gem § 73 Abs 2 KFG keine Lenkerberechtigung zu erteilen ist, tritt keine Klaglosstellung hinsichtlich des Entziehungsbescheides ein (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/80). In Ansehung der Zeit zwischen Entziehung und Ausstellung des neuen Führerscheines ist die Beschwerde auch nicht gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110023.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010