Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 litf;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs3;
Rechtssatz: Keine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 8 1/2 Monaten auf Grund einer Tatsache gem § 66 Abs 2 lit f KFG, selbst bei hoher Gefährlichkeit der Verhältnisse und besonders hoher Rücksichtlosigkeit wenn der Lenker - abgesehen von einem Parkdelikt - bis zum Vorfall gerichtlich und verwaltungsbehördlich unb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;StVO 1960 §5 Abs1;VStG §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/26 91/18/0005 3 Stammrechtssatz Derjenige, der sich auf einen "Nachtrunk" beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert anzugeben und zu beweisen (Hinweis E 25.4.1985, 85/0... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Schwere der strafbaren Handlungen des Bf (die Einbruchsdiebstähle betrafen Gegenstände mit einem Gesamtwert von rund S 500.000,--) sowie ihre Häufigkeit lassen jedenfalls den Schluß zu, der Bf werde nicht vor Ablauf von zwei Jahren seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen. Eur... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt, daß ihm bis einschließlich 19. Jänner 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgeric... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer das Recht, von seinem polnischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 für die Dauer von 12 Monaten ab 10. Juni 1990, dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme, aberkannt. Dieser Maßnahme lag die Annahme der Erstbehörde zugrunde, der Beschwerdefü... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Oktober 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 74 Abs. 1 und 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von vier Monaten (gerechnet ab der Abgabe des Führerscheines am 20. April 1990 aufgrund des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. April 1990) entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltung... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Jänner 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, C und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 28. November 1990 befristet. Ge... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an, d.i. bis 24. Juni 1993, eine Lenkerberechtigung nicht... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Trotz Vorliegens zweier bestimmter Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG (Befahren der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, Alkoholisierung) und ihrer Wertung gem § 66 Abs 3 KFG, dessen Kriterien auch bei Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG heranzuziehen sind, kann auf Grund des Umstandes, ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG, in dem die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit iSd § 30 Abs 1 KDV beurteilt wird, können (auch positive) internistische und neurologische Befundberichte nicht ausschlaggebend sein. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §75 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/30 90/11/0169 4 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §86 Abs1a;
Rechtssatz: Der § 73 Abs 2 KFG ist auch bei Setzung einer Maßnahme nach § 86 Abs 1a KFG sinngemäß anzuwenden, und haben die Kraftfahrbehörden bei einer Entziehung der Lenkerberechigung im Zusammenhang mit der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG, welche vorne... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1;
Rechtssatz: Alkoholdelikte iSd § 99 Abs 1 StVO zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170). Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Antragstelle... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Die Wertung der in einem Alkoholdelikt liegenden bestimmten Tatsache (drittes derartiges Delikt innerhalb von drei Jahren, Verkehrsunfall mit Personenschaden) iSd § 66 Abs 2 lite KFG nach § 66 Abs 3 KFG und die vornehmlich anhand dieser Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Zeit nach... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0092 1 Stammrechtssatz Hat der Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkerberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt begangen, so liegt bei ihm eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 24 Monate zu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991110172.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit Vorstellungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19. Februar 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Dieser Maßnahme lag zugrunde, daß der Amtsarzt der Erstbehörde in seinem Gutachten vom 16. Jänner 1991 zu dem Ergebnis gekom... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §73 Abs2;KDV 1967 §31;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Wenn die Berufungsbehörde auf Grund ihrer sich aus § 66 Abs 4 AVG ergebenden Verpflichtung zur Fällung einer Sachentscheidung im Entziehungsverfahren nach § 73 KFG die Beurteilung der Eignung des Lenkens gem § 31 KDV auf aktueller Basis durch andere Sachverständige un... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die "Entziehungszeit am 4. Oktober 1989 beginnt und am 4. Oktober 1991 endet". In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit inf... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von vier Wochen entzogen worden ist. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rech... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausfz Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gem § 73 Abs 2 KFG für zwei Jahre bei Begehung von drei Alkoholdelikten in etwa dreieinhalb Jahren, wobei deswegen angenommen wird, daß der Lenker mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung derartiger Delikte behaftet ist, und einer wegen des 02ten Alkoholdeliktes erfolgten vorübergehend... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;AVG §69 Abs1 Z3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides forme... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0300, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, mit dem in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1988 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 1991 wurde gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt, daß die mit 22. Oktober 1990 beginnende "Entziehungszeit" am 22. Oktober 1991 endet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Besch... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von sechs Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 17. August 1990 an - somit bis 17. Februar 1991 - der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden darf. In seiner an den Ve... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten (bis 20. Juni 1992) der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf des 31. Jänner 1993 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/20 90/11/0027 1 Stammrechtssatz Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG ausz... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0247 E 19. Februar 1988 VwSlg 12649 A/1988 RS 2 Stammrechtssatz Der Umstand, dass der Besitzer der Lenkerberechtigung bis zu dem Vorfall nicht nur kein Alkoholdelikt begangen hat, sondern überhaupt ohne Vorstrafen war, spielt bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG eine entscheidende Rolle (Hinweis... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gem § 73 Abs 2 KFG für 12 Monate bei drei Alkoholdelikten, wobei wegen des ersten Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von vier Wochen entzogen worden war. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110003.X0... mehr lesen...