Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In seiner an... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Mit den Ausführungen, auf Grund geänderter familiärer Verhältnisse (Ehescheidung) sei der Anlaß für seinen Alkoholkonsum weggefallen, macht der Lenker, dem wegen wiederholter Begehung von Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen wurde, nichts geltend, was die Rechtmäßigkeit der Entziehung ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Mai 1989 wurde - in Bestätigung eines Mandatsbescheides derselben Behörde vom 20. Jänner 1989, gegen den der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben hatte - dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 10. Septembe... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Ist bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung der Behörde ein Rechenfehler insofern unterlaufen, als der Zeitraum 19 Monate betragen würde, so ist der Lenker nicht in seinen Rechten verletzt, wenn die Wertung gem § 66 Abs 3 KFG den maßgeblichen Schluß zuläßt, daß er seine verlorengegangene Verkeh... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von neun Monaten (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 21. November 1989) entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtsho... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/11/0125 E 28. Juni 1983 RS 4 Stammrechtssatz Bei Festlegung der Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110045.X01 Im RIS seit 19.03.2001 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausf zur Bemessung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG mit neun Monaten bei zweimaliger Begehung von Alkoholdelikten unter Berücksichtigung von fünf Bestrafungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer wegen Mißachtung des Rotlichtes (Hinweis 6.12.1983, 82/11/0035). European Ca... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von drei Jahren (beginnend ab 3. Jänner 1988) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Nach d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von vier Jahren (gerechnet ab 16. Juli 1987) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Nach der Begrün... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/11/0207 1 Stammrechtssatz Sowohl im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG als auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten des Betreffenden Bedacht zu nehmen (Hinweis E 4.10.1988, 88/11/0077). ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches gemäß § 73 Abs 2 KFG für vier Jahre bei drei Alkoholdelikten und zwei rechtskräftigen Entziehungen der Lenkerberechtigung (für acht Monate und zwei Jahre). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989110217.X02 I... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Rechtmäßigkeit eines Ausspruches gemäß § 73 Abs 2 KFG für drei Jahre bei drei Alkoholdelikten und einer rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung für fünf Monate. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989110207.X03 Im RIS seit 12.06.2001 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den (Vorstellungs-)Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 21. Mai 1987 betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vom 26. Mai 1986 bis 26. August 1987 (somit für 15 Monate) erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt bestätigt. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Unzuständig... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Handelt es sich um das erste vom Lenker begangene Alkoholdelikt, so rechtfertigt dies nicht die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit 15 Monaten, zumal es im gegebenen Zusammenhang auf die Schwere von Unfallsfolgen nicht ankommt (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0247). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von zwei Jahren (gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme am 25. Juni 1989) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen dies... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/11/0125 E 28. Juni 1983 RS 4 Stammrechtssatz Bei Festlegung der Frist nach § 73 Abs 2 KFG 1967 ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110070.X01 Im RIS seit 19.03.2001 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Kraftfahrbehörde hat auch auf einschlägige Übertretungen, die schon Jahre zurückliegen, im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG Bedacht zu nehmen, wenn sie in Verbindung mit den später begangenen Delikten Rückschlüsse auf das Charakterbild des Lenkers zulassen. European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der beiden maßgeblichen Bescheide der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. Jänner 1989 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und E für die Dauer von vier Monaten (offenbar vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967) entzogen. Über die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers entschied... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110031.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 18. Oktober 1990 (20 Monate nach der vorläufigen Führerscheinabnahme) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74;
Rechtssatz: Bei einer prognostizierten Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG von mehr als 18 Monaten kommt eine vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG nicht in Betracht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989110269.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74;
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken gegen eine Entziehung nach § 73 KFG und die Bemessung der Zeit mit 20 Monaten ab der Führerscheinabnahme (Alkoholdelikt; wegen Alkoholdelikten wurden schon drei Maßnahmen nach § 74 KFG ausgesprochen). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:19891102... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von drei Jahren vom 26. Jänner 1989 (dem Tag, an dem ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden ist) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschw... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29. September 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß diese Maßnahme für die Dauer eines Jahres, vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (dem 7. Oktober 1988) an gerechnet, gelte. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid de... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die erstmalige gerichtliche Straffälligkeit und darauf, daß sich das strafbare Verhalten (Einfuhr und Weitergabe einer großen Menge Kokain) auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt hat, ist (zum Unterschied von den den E 24.9.1986, 86/11/0042, und vom 14.6.1988, 87/11/0239, zugrunde liegenden Fällen) die ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74;
Rechtssatz: Trotz Vorliegens der Gefährlichkeit der Verhältnisse (Schneematsch) und der Verwerflichkeit der Tat (der Lenker hat trotz Kenntnis der Gefährlichkeit und der hohen Wahrscheinlichkeit eines Unfalles mit schwerwiegenden Folgen überholt), ist auf Grund seiner sonstigen Unbescholtenheit und im Hinblick darauf, daß bis zur ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "für die Zeit von 3 Jahren (ab 5.5.1989) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". In seiner an den Verwaltungsgerichtshof ge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen B und E gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten (vom 7. Februar bis 7. August 1989) entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte Behörde stützte die Annahme, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig, darauf,... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Entscheidung, ob eine Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG oder gem § 74 Abs 1 KFG zu erfolgen hat und welche Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG festzusetzen, ist vornehmlich von den Kriterien des § 66 Abs 3 KFG auszugehen. European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Eine vorübergehende Entziehung für die Dauer von 6 Monaten ist nicht rechtswidrig, wenn im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die örtlichen Verhältnisse besonders gefährliche Verhältnisse angenommen wurden, eine große Zahl von einschlägigen Vorstrafen auf eine Neigung zur Begehung von G... mehr lesen...