Rechtssatz: Als Übertretung nach § 39 Abs 1 KFG wurde vorgehalten, eine selbstfahrende Arbeitsmaschine auf einem bestimmten Straßenzug gelenkt zu haben, "obwohl diese nach § 39 Abs 1 KFG nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen war". Jedoch geht aus diesem Vorhalt nicht konkret hervor, welche der im Bescheid nach § 39 Abs 1 KFG vorgeschriebenen Auflagen bzw Bedingungen bei der gegenständlichen Fahrt nicht erfüllt bzw eingehalten wurden (sollte das Fahrzeug für den tatörtlichen Str... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Speditionsfirma hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge nur verwendet werden, sofern eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Die Erteilung von Weisungen an jeden Fahrer vor Fahrtantritt eigenverantwortlich zu kontrollieren, ob eine gültige Begutachtungsplakette am Sattelfahrzeug angebracht ist, diesen Punkt auf einer Checkliste abzuhaken und ohne gültige Begutacht... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.08.2002, um 01.24 Uhr, in G, als Lenker des Kombi 1.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,32 mg/l betragen habe; 2.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei; 3.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen sei - Aufhebung der Zulassung am 28.06.2001; ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine schuldhafte Begehung der Übertretungen nach § 36 lit a und d KFG (Lenken eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen und haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges) liegt vor, wenn der betreffende Lenker den Bescheid über die Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges deshalb nicht erhalten hatte, weil er, ohne die Versicherungsprämien zu bezahlen, durch mehr als 1,5 Jahre unbekannten Aufenthaltes war und die Schriftstücke im Verfahren zur Aufhebung der Zulassung nach § 25 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 36 lit e iVm § 102 Abs 1 dieser iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von ? 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit....: 19.05.2002 um 21,21 Uhr Ort.....: Ortsgebiet von M**** L********* auf der B ** nächst Sttrkm 3,288 bei der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern, wenn der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (hier: am Fahrzeug war keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht). Bei Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörigen genügt nicht das bloße Verbot, es sind darüber hinaus noch we... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nicht das Unterlassen der sich aus § 57a KFG ergebenden Verpflichtung des Zuführens eines Kraftfahrzeuges zur wiederkehrenden Begutachtung eine Verwaltungsübertretung, sondern das Verwenden eines solchen Fahrzeuges, an welchem nicht eine gültige Begutachtungsplakette entsprechend § 36 lit e KFG angebracht ist. Eine Übertretung des § 36 lit e KFG begeht dabei jeweils jene Person, die das Fahrzeug verwendet. Der Zulassun... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr K Z in seiner Eigenschaft als Beförderer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzuges (Beförderungseinheit) wegen zweier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 726,73 bestraft worden. Im Punkt 1.) wurde ihm zur Last gelegt, als Beförderer nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Ausrüstung des LKW- Zuges den Erfordernissen des GGBG und des ADR entsprach. Das Gespann wurde zum Tatzeitpunkt a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs 4 KHVG besteht auch dann, wenn begrenzte bzw freigestellte Mengen befördert werden, wie zB die geringe Gefahrgutmenge von 157 kg Aluminiumchlorid, Klasse 8 Z 5 c, UN 2581, sowie von 26 kg Klebstoff, Klasse 3 Z 5 c, UN 1133 (siehe Grundtner, Kommentar zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, 1. Auflage, Wien, März 2000, zu § 6 GGBG). Wird dieses gefährliche Gut ohne erhöhte Kfz-Haftpfli... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß iSd § 57 Abs 4 KFG 1967 überprüft und hat der Beschuldigte die entsprechende Begutachtungsplakette auch mitgeführt, so ist er dennoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da das Gesetz eindeutig normiert, dass am Kraftfahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht sein muss. Schlagworte Begutachtung, wiederkehrende Begutachtung, Begutachtungsplakette, Plakettenanbringung, Plakette, Plakettenlochung, Mitführen der... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Besitz eines Privaten oder eine von einer Bringungsgemeinschaft betriebene Straße stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Ist eine solche Abschrankung nicht vorhanden und benützt der Beschuldigte auf einer solchen Straße einen nicht zugelassenen PKW, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Straße, öffentliche Straße, Bringungsgemeinschaft, Abschr... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.01.2001 und am 15.02.2001 in B A, vom Haus 294 bis zum Fußballplatz E, die selbstfahrende Arbeitsmaschine der Marke Hanomag gelenkt, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr zugelassen war. Darüber hinaus habe er an diesem Fahrzeug das Probefahrtkennzeichen St angebracht, obwohl es sich um keine Probefahrten gehandelt hat, da er mit diesem Fahrzeug zum Fußballplatz E gefahren sei, um dort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 36 lit a KFG und § 45 Abs 4 KFG werden kumulativ begangen, wenn jemand einen nicht zum Verkehr zugelassenen Radlader auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und ein Probefahrtkennzeichen angebracht hat, obwohl es sich um keine Probefahrt handelt. Schlagworte Zulassung Probefahrtkennzeichen Probefahrten Kumulation mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte E.B., geb. am 1974, lenkte am 10.08.2000 um 21.15 Uhr die Zugmaschine der Marke Lindner im Ortsgebiet von 6200 Buch, Ortsteil St. Margarethen, auf der unbenannten Gemeindestraße auf Höhe Sportplatz St. Margarethen, in südliche Richtung, obwohl 1. die Zugmaschine nicht zum Verkehr zugelassen war; 2. und hat es Herr B. unterlassen, die von ihm gelenkte ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 lit b KFG und § 82 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG und § 99 Abs 3 lit d StVO eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt jemand einen PKW, auf den (nach § 41 Abs 7 KFG) ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, ohne Kennzeichentafeln und ohne Bewilligung nach § 82 Abs 2 StVO auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ab, verantwortet er sowohl eine Übertretung nach § 36 lit b KFG, als auch eine Übertretung nach § 82 Abs 2 StVO. (So verfolgen diese Bestimmungen unterschiedliche Schutzzwecke, da § 82 Abs 2 StVO die Benützung von Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken minimieren soll und nich... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 7.12.1999 um 08.30 Uhr in St. Michael i.O. auf der A 9 Pyhrnautobahn auf Höhe Strkm 134,7 das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl dieses Fahrzeug mit dem gezogenen Anhänger nicht den Vorschriften des KFG entsprach, da ein Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Sattellast von 12.000 kg ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den behördlichen Eintragungen in den Zulassungsschein nach § 41 Abs 2 Z 3 und 5 KFG ist zwischen Auflagen und dem Inhalt der Genehmigung (der Zulassung) zu unterscheiden. So stellt die Eintragung im Zulassungsschein eines Sattelanhängers, dass neben der hinteren Kennzeichentafel eine runde gelbe Tafel mit der Aufschrift "H" deutlich sichtbar anzubringen ist", eine (bei der Zulassung vorgeschriebene) Auflage dar, deren Nichtbefolgung nach § 36 lit c KFG strafbar ist. Dagegen... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.1.1998, um 15.15 Uhr, im Gemeindegebiet Pinggau, auf der A 2, Strkm. 96,0, in Fahrtrichtung Wien - Villach den Kraftwagenzug, Kennzeichen und Anhänger gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, das... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung gemäß § 36 lit e KFG kommt es auf die Fahrtrichtung nicht an. Somit war die Strafverfügung trotz falscher Fahrtrichtungsangabe eine taugliche Verfolgungshandlung, da ihr Tatvorwurf "Begutachtungsplakette am Anhänger abgelaufen..." in Verbindung mit dem richtig wiedergegebenen Lenkzeitpunkt und Ort "A 2, Strkm 96", ausreichend konkretisiert und geeignet war, eine Verwechslungsgefahr (Doppelbestrafung) und Einschränkung der Verteidigungsrechte wegen dieser F... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 05.11.1999 um 21.45 Uhr als Lenker des Motorfahrrades I. in I., Parkplatz, das Mofa gelenkt, obwohl die angebrachte Begutachtungsplakette derart beschädigt war, dass nur mehr das Kennzeichen abgelesen werden konnte, obwohl nur ein nachgemachtes Kennzeichen angebracht war, geschrien und dadurch ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen wäre, unmittelbar danach trotz vorausgeg... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 lit a KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,- -vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen die Bestimmung des § 36 lit a KFG verstößt (nur) derjenige, der ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr "verwendet", d.h. dieses lenkt oder abstellt. Somit enthält diese Bestimmung keine Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers, im Sinne des § 103 Abs 1 KFG dafür zu sorgen, dass die Kennzeichentafeln seines zum Verkehr zugelassenen PKW's nicht strafrechtlich missbräuchlich auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW an... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie (Herr Josef K) haben am 6. Jänner 1999 um 14.10 Uhr in Wien, D-straße, als Erbe und somit als der hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges zur Vertretung des Nachlasses der früheren Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Mazda 323 mit dem (früheren) Kennzeichen W-19 (bis zur Abgabe am 12. Jänner 1999), der Frau Luzia H, Berufene nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug, das auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestel... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 a und des § 36 d KFG zur Last gelegt und hiefür eine Gesamtgeldstrafe von S 3.300,-- (insgesamt vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 330,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er habe das Kennzeichen St-400.574 auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter "Verwendung" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 36 lit a und d KFG ist auch dessen Abstellen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verstehen. Daher war es für die Begehung dieser Übertretungen "durch Abstellen" nicht von Belang, ob das nicht zum Verkehr zugelassene bzw. haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug zum Abstellort auf öffentlichen Straßen gelenkt wurde, bzw. wenn es gelenkt wurde, ob es hiebei mit einem blauen Kennzeichen ausgestattet war. So war keine beh... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2) eine Übertretung gemäß § 36 lit. c KFG zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 800,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 80,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, dass das Kennzeichen ein Wechselkennzeichen sei und das "E" nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Wechselkennzeichen für zwei LKW bedeutet nicht, daß die auf einem der zwei LKW anzubringende E-Tafel (dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht wurde nach § 28 a Abs 3 und § 39 b Abs 1 KFG herabgesetzt) auch auf dem anderen nicht einzelgenehmigten LKW angebracht sein muß. Dieser zweite LKW wies im Zulassungsschein keine solche Auflage auf. Schlagworte Zulassung E-Tafel Wechselkennzeichen mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße ohne entsprechendes Kennzeichen benützt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde spricht die Zulassung gemäß § 37 Abs 1 KFG auf Antrag aus, wenn die im Abs 2 dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Vorführung des Fahrzeuges vor die Behörde ist im Gesetz nicht vorgesehen und ist von der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen bzw Urkunden auszugehen. Ein vom Beschuldigten im Rahmen der Erstzulassung, wenn auch unverschuldet, vorgelegter falscher Typenschein kann die Rechtsgültigkeit des ausgestellten Zula... mehr lesen...