Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn H. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N. B. in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.3.1999, GZ.: 15.1 1998/4398, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 lit a KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-
-vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird festgestellt, dass der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des Pkw Mitsubishi Lancia mit dem Kennzeichen und Zulassungsbesitzer eines Pkw VW Passat mit dem Kennzeichen ist.
Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Kennzeichens nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Weiters geht aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides hervor, dass die Ehegattin des Berufungswerbers am 20.9.1998 um 3.54 Uhr einen dunkel lackierten Subaru Justy auf der Ramsauer Landesstraße/Kreuzung mit der Gemeindestraße Ramsau Vorberg, in westliche Richtung, gelenkt habe, wobei das Kennzeichen missbräuchlich auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw (§ 103 Abs 1 KFG) angebracht gewesen sei.
Hiezu ist Nachstehendes auszuführen:
Nach der dem Berufungswerber zur Last gelegten Bestimmung des § 36 lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- und Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. Gegen die Bestimmung des § 36 lit a KFG verstößt somit derjenige, wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, d.h. dieses lenkt oder abstellt.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Pkw Mitsubishi Lancia mit dem Kennzeichen, das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Fahrzeug (Subaru Justy) zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht lenkte. Eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 Abs 1 KFG hinsichtlich einer eventuell missbräuchlichen Verwendung eines Kennzeichens, welches auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw angebracht ist, ist aus der dem Berufungswerber zur Last gelegten Rechtsvorschrift nicht ableitbar und stellt die Verwendung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Übertretung des § 36 lit a KFG dar.
Der Versuch, die Straßenaufsichtsorgane über einen derartigen Sachverhalt dadurch zu täuschen, dass auf dem zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeug Kennzeichen angebracht werden, die nicht diesem, sondern einem anderen Kraftfahrzeug zugewiesen sind, stellt eine strafrechtliche Täuschungshandlung im Sinne des § 109 StGB durch den Täter, d.h. den Lenker des nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges dar. Desgleichen wäre auch die Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des § 7 VStG sowie der Versuch im Sinne des § 8 Abs 1 VStG strafrechtlich zu ahnden.
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht vorwerfbar ist. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.