TE UVS Tirol 2001/10/22 2001/K5/018-1

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 5, bestehend aus der Vorsitzenden Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Alois Huber und Dr. Karl Trenkwalder, über die Berufung des Herrn E.B., 6200 Buch b.J. Nr. 21, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29.01.2001 zu Zl. V-9503/00-SE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 2.600,-- (EUR 188,95), zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafvollzugsnorm § 99 Abs 1 lit a StVO zu lauten hat.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Der Beschuldigte E.B., geb. am 1974, lenkte am 10.08.2000 um 21.15 Uhr die Zugmaschine der Marke Lindner im Ortsgebiet von 6200 Buch, Ortsteil St. Margarethen, auf der unbenannten Gemeindestraße auf Höhe Sportplatz St. Margarethen, in südliche Richtung, obwohl

1.

die Zugmaschine nicht zum Verkehr zugelassen war;

2.

und hat es Herr B. unterlassen, die von ihm gelenkte Zugmaschine trotz Dunkelheit entsprechend zu beleuchten, da das Licht nicht eingeschaltet war bzw. die hintere Beleuchtung ohnehin defekt war;

 3. und sich Herr B. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

 4. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes auf der gegenständlichen Fahrt Übertretungen nach den § 4

 Abs 1 lit.a und § 4 Abs 5 StVO begangen zu haben, wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 36 lit a KFG, zu Punkt 2. nach § 60 Abs 3 StVO und zu Punkt 3. nach § 5 Abs 1 StVO zur Last gelegt und wurde dem Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (1 Tag 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, zu Punkt 2. eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und gemäß § 99 Abs 1a StVO zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- (13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass er zu Punkt 3. das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach anficht, wobei die übrigen Punkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses unangefochten bleiben.

 

Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde sei nämlich davon auszugehen, dass bei ihm zum Fahrzeitpunkt unter Berücksichtigung des Atemalkoholmessergebnisses sowie des glaubhaften Nachtrunkes von lediglich einem kleinen Bier zum Fahrzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 1,31 Promille gegeben gewesen sei, was aufgrund der nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und vollständigen Anzeige des GP Strass im Zillertal vom 19.08.2000, GZ P 1896/00, als erwiesen fest stehe. Die von ihm am darauffolgenden Morgen, somit wenige Stunden nach dem erfolgten Alkotest gemachten Angaben sowie auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 19.09.2000 gemachten Angaben, nämlich einen Nachtrunk in Form einer Schnapssuppe nach Abschluss der Fahrt mit der Zugmaschine und vor Durchführung des Alkotestes konsumiert zu haben, sei von der Erstbehörde lediglich als Schutzbehauptung abgetan worden. Zu dieser Feststellung sei die Erstbehörde jedoch aufgrund einer unrichtigen und vorallem auch unzulässigen Beweiswürdigung des vorliegenden Sachverhaltes gelangt. Er habe die Angaben betreffend des Nachtrunkes bereits wenige Stunden nach dem Vorfall anlässlich seiner Einvernahme am darauf folgenden Morgen vor dem GP Strass gemacht, nachdem er wiederum ausgenüchtert gewesen sei und ihn seine Mutter auf die Tatsache des Nachtrunkes in Form einer Schnapssuppe erinnert habe. Hinzu komme, dass seine Mutter gegenüber den Gendarmeriebeamten seine eigenen Angaben zum Alkoholkonsum, insbesondere bezüglich der Schnapssuppe ausdrücklich bestätigt habe.

 

Die subjektiven Feststellungen der Entscheidungsorgane betreffend des Eindruckes, den seine Mutter vor der Erstbehörde hinterlassen habe, könne dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Seine Mutter habe sich auf ihr Entschlagungsrecht berufen und die Aussage verweigert. Es stelle daher einen groben Verstoß der Erstbehörde gegen die Bestimmungen des § 38 VStG dar, wenn die Erstbehörde dennoch angeblich gemachte Angaben seiner Mutter vor der Erstbehörde gegen ihn in ihrer Entscheidung berücksichtigen würde. Damit sei der Sinn und Zweck des in der zitierten Gesetzesbestimmung normierten Entschlagungsrechtes unterlaufen und sei dies auch im Rahmen der Beweiswürdigung unzulässig.

 

Es sei zudem unverständlich, dass die Erstbehörde das von ihm vorgelegte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 27.10.2000 mit der lapidaren Feststellung abtue, dass dieses nicht entscheidungsrelevant sei, da es teilweise nur auf den von ihm gemachten Behauptungen des Nachtrunkes beruhe, welche jedoch nach Ansicht der Erstbehörde unglaubwürdig seien.

 

Es könne kein Zufall sein, dass der Sachverständige aufgrund der von ihm am nächstfolgenden Morgen vollkommen unbeeinflußt gemachten Angaben beim GP Strass zum Alkoholkonsum, nämlich dass er erst nach seinem Nachhausekommen um ca. 21.15 Uhr bis 22.30 Uhr ein kleines Bier zu 0,3 l und eine Schnapssuppe in der Menge von 0,3 l konsumiert habe, zum selben Alkomatmessergebnis gelangt sei, wie dieses von den einschreitenden Gendarmeriebeamten festgestellt worden sei und andererseits jedoch zum Schluss gelange, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt um ca. 21.15 Uhr eine relevanten Beeinträchtigung durch Alkohol nicht erweisbar sei.

 

Zusammengefasst hätte daher die Erstbehörde zur Feststellung gelangen müssen, dass der von ihm behauptete Nachtrunk von einem kleinen Bier und einer Schnapssuppe aufgrund seiner wenige Stunden nach Durchführung des Alkotestes gemachten Angaben, welche durch seine Mutter A.B. vor der Gendarmerie bestätigt worden seien, glaubhaft erscheine und zudem durch das vorgelegte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 27.10.2000 untermauert werde, dass er zum Zeitpunkt 21.15 Uhr des 10.08.2000 sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Erstbehörde habe unzulässigerweise in vollkommen einseitiger und im Zweifel zu seinen Lasten nur jene Feststellungen getroffen, welche die für ihn nachteilige Entscheidung der Erstbehörde zur Folge gehabt hätte. Diese Feststellungen seien jedoch bei näherer kritischer Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse und aufgrund der von ihm oben aufgezeigten Beweisergebnisse eindeutig widerlegt.

 

Schließlich sei aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Erstbehörde zu dem im Fahrtzeitpunkt festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,31 Promille gelangt sei. Sollte diesbezüglich ein Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen vorliegen, so habe ihm dies die Erstbehörde nicht kundgetan und liege ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs 2 VStG vor.

 

Es werde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

In der Anzeige des GP Strass im Zillertal vom 19.08.2000 zu Zl. GZ P 1896/00 ist unter anderem ausgeführt, dass der Beschuldigte am 10.08.2000 um 21.15 Uhr die nicht zum Verkehr zugelassene Zugmaschine Marke Lindner im Ortsgebiet 6200 Buch, Ortsteil St. Margarethen, Bezirk Schwaz, auf der unbenannten Gemeindestraße auf Höhe Sportplatz St. Margarethen in südliche Richtung gelenkt habe, wobei er sich auf dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da er nach dem Unfall nachweislich nur zwei kleine Bier getrunken habe und die Prüfung der Atemluft am geeichten Alkomaten 0,80 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft ergeben habe.

 

Unter ?Beweismittel? ist dargestellt, dass am 10.08.2000 um

21.36 Uhr L.F. telefonisch bei der BLZ in Schwaz die Anzeige erstattet hätte, dass sein Pkw von einem Traktor gestreift worden sei und der Lenker abgehauen sei. In der Folge seien BI B. und Insp. K. des GP um 21.45 Uhr beim Sportplatz in St. Margarethen eingetroffen und hätten die beschädigten Fahrzeuge unverändert vorgefunden. Vom Verursacher sei nur bekannt gewesen, dass es sich um einen Traktor gehandelt habe, der von einem Feld nördlich des Sportplatzes gekommen, unbeleuchtet gewesen sei und ein landwirtschaftliches Anbaugerät hinten montiert gehabt hätte. In der Folge ergaben die Ermittlungen, dass als Verursacher der Beschuldigte in Frage kommen könnte. Dieser wurde in der Folge aufgesucht und zum Alkotest aufgefordert, da bei ihm deutliche Symptome einer Alkoholisierung feststellbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe dem Alkotest zugestimmt und angegeben, dass er, bevor er nach Hause gekommen sei, beim Gasthaus Bucherwirt zwei kleine Bier konsumiert hätte. Auf die Frage des Beamten K., ob er sonst noch alkoholischen Getränke konsumiert habe, habe er verneint und seine Angaben wiederholt.

 

Der Test mittels geeichtem Alkomaten der Marke Dräger, Nr. MC-0152 (letzte Eichung am 30.06.1998, nächste Überprüfung am 03.11.2000) sei am 10.08.2000 um 22.53 Uhr nach einem Beobachtungszeitraum von 15 Minuten, bei dem B. keine Handlungen, die das Ergebnis hätten beeinflussen können, gesetzt hätte, im Hof des Bauernhofes Buch Nr. 21 durchgeführt worden. Nach zwei Versuchen seien zwei verwertbare Messungen erreicht worden. Die erste Messung habe einen Alkoholgehalt von 0,8 mg/l, die zweite Messung von 0,81 mg/l beinhaltet.

 

B. habe am nächsten Tag bei der Protokollaufnahme vor der GP Strass im Zillertal angegeben, dass ihm seine Mutter eine Schnapssuppe gemacht habe und er etwa eine Tasse, nämlich ca. 0,3 l davon getrunken habe. Außerdem habe er im Gasthof Bucherwirt ein kleines Bier getrunken.

 

Unter c ?Angaben des Verdächtigen? ist ausgeführt, dass der Beschuldigte angegeben habe, er sei mit einem Traktor, der nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, auf einer öffentlichen Straße unterwegs gewesen. Er sei anschließend nach Hause gefahren, habe den Traktor abgestellt und sei direkt hinüber zum Bucherwirt gegangen. Dort habe er lediglich zwei kleine Bier getrunken, das könne die Kellnerin M.T. und seine Schwester, die Wirtin, bestätigen. Außer den zwei kleinen Bier im Bucherwirt habe er an diesem Abend keinen Alkohol konsumiert.

 

Die Angaben in der Anzeige bezüglich des Alkoholverhaltens des Beschuldigten sind durch das Beiblatt betreffend die Atemalkoholuntersuchung (siehe Beilage 1) sowie den Messstreifen betreffend den Alkoholtest (siehe Beilage 2) objektiviert.

 

Diesem Messblatt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte angegeben habe, zwischen 21.20 Uhr und 22.00 Uhr am gegenständlichen Vorfallstag zwei kleine Bier konsumiert zu haben und dass um 22.54 Uhr die erste Messung und um 22.55 Uhr die zweite Messung durchgeführt worden sei, wobei die erste Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l und die zweite Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l ergeben habe.

 

Beilage 3 der Anzeige gibt die Verantwortung des Beschuldigten am nächsten Tag, nämlich dem 11.08.2000 wieder, wonach er nun, nachdem er den Traktor zu Hause abgestellt hatte, eine Schnapssuppe konsumiert und in der Folge noch ein kleines Bier beim Bucherwirt getrunken hätte. Zu den differierenden Zeitangaben betreffend die Zeitangaben in der Anzeige und die, die der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vor dem GP Strass machte, konnte er keine konkrete Auskunft geben.

 

Hinsichtlich der Alkoholbeeinträchtigung ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 StVO bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt.

 

Mit dem niedrigeren der beiden Messversuche beim Alkomattest, nämlich 0,80 mg/l wurde dieser Wert deutlich überschritten.

 

Hinsichtlich der Alkoholbeeinträchtigung wurde vom medizinischen Sachverständigen im Auftrag des Beschuldigten am 27.10.2000 ein Privatgutachten erstattet. In diesem Gutachten geht der Sachverständige von der Trinkerverantwortung des Beschuldigten laut dem Auftragsschreiben an ihn aus. In diesem wurde laut Gutachter ausgeführt, dass der Beschuldigte nach dem Unfall im Zeitraum von ca. 21.15 Uhr bis 22.30 Uhr ein kleines Bier zu 0,3 l getrunken und zusätzlich eine Schnapssuppe in der Menge von 0,3 l getrunken habe, wobei diese aus zwei Teilen Schnaps und einem Teil Wasser bestanden hätte, beim Schnaps habe es sich um 60 Prozent Selbstgebrannten gehandelt.

 

Das Körpergewicht sei mit 72 kg angegeben worden.

 

Weiters rechnet der Sachverständige auf Seite 3 des Gutachtens den niedrigeren Alkomatmesswert von 0,80 mg/l mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 1,36 Promille um und kommt zurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Unfalles um

21.15 Uhr ohne Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunkes zu einer Blutalkoholkonzentration mit 1,59 Promille.

 

Unter Berücksichtigung des Körpergewichts von 72 kg sowie unter Berücksichtigung einer im Anschluß an den Verkehrsunfall getrunkenen Schnapssuppe in der Menge von 0,3 l, welche zu zwei Teilen aus 60 Prozent Alkohol und einem Teil Wasser bestand, zusätzlich zwei weitere kleine Bier bei Berücksichtigung eines größeren Resorptionsverlustes kommt der Sachverständige zu einem theoretischen Blutalkohol von 1,60 Promille. Dies bedeutet, dass ?sich die aus dem Alkomatmesswert ergebende und auf den Unfallszeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration durch den nachträglichen Alkoholkonsum erklären könnte und unter diesen Voraussetzungen nicht der Beweis geführt werden kann, dass Ernst Brunner zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich relevant alkoholisiert gewesen sein müsste?.

 

Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass beim Beschuldigten für den Zeitpunkt des Unfalls am 10.08.2000 um 21.15 Uhr eine relevante Beeinträchtigung durch Alkohol nicht erweisbar gewesen sei.

 

Trotzdem lag auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens ein Erreichen bzw. ein Überschreiten der 0,8 Promille-Grenze bzw. 0,4 mg/l Atemalkoholgehaltsgrenze vor.

 

§ 5 Abs 1 StVO stellt einen fixen Schlüssel zwischen Alkoholgehalt des Blutes und Alkoholgehalt der Atemluft dar, der nach der gesetzlichen Vorgabe mit 2 : 1 anzusetzen ist.

 

Es war daher vom Sachverständigen nicht dem Gesetz entsprechend den bei der Alkomatmessung niedrigeren Wert von 0,80 mg/l mit lediglich 1,36 Promille Alkoholgehalt des Blutes umzurechnen. Vielmehr wäre dieser mit 1,6 Promille (1,6 g/l) anzusetzen gewesen. Der Sachverständige verwendete diesbezüglich den unzulässigen Umrechnungsschlüsse von 1,7.

 

Wenn man den vom Beschuldigten theoretisch ermittelten niedrigsten in Betracht kommenden Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille durch den unzulässigen Umrechnungsschlüssel von 1,7 dividiert und sodann entsprechend dem gesetzlichen Umrechnungsschlüssel mit 2 multipliziert, um auf den Promillewert zu kommen, ergibt sich ein Wert von 1,88 g/l (1,8 Promille) an Blutalkoholgehalt (1,60 : 1,7 = 0,94 x 2 = 1,88). Somit war auch unter den Prämissen des Gutachtens bei Anwendung des gesetzlichen Umrechnungsschlüssels feststellbar, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Unfalls sowohl die 0,8 g/l (0,8 Promille) Grenze an Blutalkoholgehalt (er hatte 1,88 g/l = 1,8 Promille Blutalkoholgehalt im Blut) als auch die 0,4 mg/l Atemalkoholgehaltsgrenze (umgerechnet hatte er 0,94 mg/l Blutalkoholgehalt) zweifelsfrei überschritten hat. Somit lag der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vor.

 

Die Einvernahme des Sachverständigen war nicht erforderlich, da es sich bei der Frage der Anwendung des Umrechnungsschlüssel von 1 : 2 um eine reine Rechtsfrage, nicht jedoch um eine Sachverständigenfrage handelt.

 

Es war aufgrund dieses Umstandes die Aufnahme eines gerichtsmedizinischen Sachbefundes dazu, dass die Trinkerverantwortung des Beschuldigten, wie er es in seiner Berufung dargestellt hatte, mit den Alkomatmesswerten in Einklang zu bringen sei, entbehrlich. Wie schon dargestellt, wird der Trinkerverantwortung des Beschuldigten gefolgt und auch den Ausführungen des Sachverständigen, wobei jedoch gemäß der gesetzlichen Vorgabe ein anderer Umrechnungsschlüssel angewendet wird.

 

Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Beschuldigte keine Berufung erhoben, sodass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Beschuldigte hat - da die Erstbehörde eine andere Strafvollzugsnorm angewendet hat - eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- erhalten. Somit ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe ohnedies niedriger gehalten als die im Gesetz nach § 99 Abs 1 lit a vorgesehene Mindestgeldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- und war es der Berufungsbehörde verwehrt, die Geldstrafe auf die vorgesehene Mindestgeldstrafe von S 16.000,-- hinaufzusetzen.

 

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist anzuführen, dass die über den Beschuldigten von der Erstbehörde verhängte Strafe auch mit den vom Beschuldigen nicht weiter präzisierten Einkommen als Landarbeiter vereinbar ist, wobei anzumerken ist, dass auch im Berufungsverfahren eine konkrete Angabe der Einkommensverhältnisse unterblieben ist.

 

Zur Strafbemessung zu Punkt 3. ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Strafandrohung von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von zwei bis zu sechs Wochen, vorgesehen sind.

 

Nur ergänzend wird noch erwähnt, dass im erstinstanzlichen Akt ein weiteres amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vorliegt, welches jedoch von der Berufungsbehörde nicht berücksichtigt werden konnte, da diesem Gutachten nicht zu entnehmen ist, wie die Amtsärztin zu ihren jeweiligen Berechnungsergebnissen gelangt ist.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Umrechnungsschlüssel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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