RS UVS Steiermark 1998/11/05 30.2-96/98

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Veröffentlicht am 05.11.1998
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Rechtssatz

Ein Wechselkennzeichen für zwei LKW bedeutet nicht, daß die auf einem der zwei LKW anzubringende E-Tafel (dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht wurde nach § 28 a Abs 3 und § 39 b Abs 1 KFG herabgesetzt) auch auf dem anderen nicht einzelgenehmigten LKW angebracht sein muß. Dieser zweite LKW wies im Zulassungsschein keine solche Auflage auf.

Schlagworte
Zulassung E-Tafel Wechselkennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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