Ein Wechselkennzeichen für zwei LKW bedeutet nicht, daß die auf einem der zwei LKW anzubringende E-Tafel (dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht wurde nach § 28 a Abs 3 und § 39 b Abs 1 KFG herabgesetzt) auch auf dem anderen nicht einzelgenehmigten LKW angebracht sein muß. Dieser zweite LKW wies im Zulassungsschein keine solche Auflage auf.