Eine im Besitz eines Privaten oder eine von einer Bringungsgemeinschaft betriebene Straße stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Ist eine solche Abschrankung nicht vorhanden und benützt der Beschuldigte auf einer solchen Straße einen nicht zugelassenen PKW, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.