Rechtssatz: Wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug verwendet und auf diesem Kraftfahrzeug die nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln verwendet, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen Kombinationskraftwagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 StVO) nicht angebracht war (... es war eine Begutachtungsplakette aufgeklebt, die für ein Kraftfahrzeug mit einem anderen behördlichen Kennzeichen ausgegeben wurde), macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein selbständiger Rechtsanwalt, als Zulassungsbesitzer in seinem Fahrzeug eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG angebracht, welche die Lochung 96/04 aufwies, dementsprechend die Frist für die wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges einschließlich des 4-monatigen Toleranzzeitraumes um 13 Tage überschritten war, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Straße, eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, ist nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, das heißt, die Widmung. Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist. Eine Straße kann von jedermann unter gleichen Bedingungen benü... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die Zugmaschine der Marke "Massey - Ferguson 135" verwendet, obwohl diese nicht zum Verkehr zugelassen gewesen ist, sowie diese Zugmaschine lenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für diese Gruppe ist, in die das Kraftfahrzeug fällt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist an einem Fahrzeug eine beschädigte Begutachtungsplakette angebracht, ist jedoch die Lochmarkierung für das Jahr und den Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung deutlich erkennbar, liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 36 lit e KFG nicht vor. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Unter der "Verwendung" eines Kraftfahrzeuges auf Straßen ist die Handlung zu verstehen, durch die das Fahrzeug auf der Straße in Betrieb genommen, gelenkt und auch abgestellt wird (VwGH 6.6.1977). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 64 Abs 1 KFG setzt nicht die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges voraus, sondern fällt auch das Schieben des Kraftfahrzeuges darunter (VwGH 25.1.1984, Zl 83/03/0112). mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den nunmehrigen Berufungswerber mit den 14 angefochtenen, bereits im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnissen für schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW **-***T, an den in den erstinstanzlichen Sprüchen genannten Orten und Zeitpunkten nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht (Begutachtungsplakette abgelaufen) und hiedurch jeweils eine, sohin insgesamt 14 Verwaltungsübertretungen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Tatfahrzeug zu mehreren Zeiten jeweils auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette abgestellt, dann handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, sodaß nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 3.1.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.5.1994, um 08.50 Uhr, eine Baumaschine der Marke Mobil Bagger Benmac 3,08 in Fehring auf der alten B 57 verwendet bzw. in Betrieb genommen, obwohl dafür keine Haftpflichtversicherung bestand, die Scheinwerfer nicht funktionierten und weder eine geeignete Warneinrichtung, noch ein geeignetes Verbandspaket mitgeführt wurden. Wegen Verletzung der Rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Baustelle stellt keine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn aus ihrer Absperrung durch ein rot-weißes Band ausreichend zum Ausdruck gebracht wird, daß dieser Bereich nicht von jedermann benutzt werden darf, sondern nur für Bauarbeiten und nicht für Verkehrszwecke zur Verfügung steht. So wurde die (den Ausrüstungsvorschriften des KFG nicht entsprechende) Baumaschine innerhalb des abgegrenzten Bereiches zu Bauarbeiten verwendet (um eine rechts befindliche Künette auszuh... mehr lesen...
Begründung: Mit Strafverfügung vom 3.6.1993, Zahl Cst 3678/ML/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, den Berufungswerber schuldig, er habe "am 18.05.1993 um 16.40 Uhr in Wien, H-gasse das (mit dem) Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W 50 als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 KFG 1967) angebracht war", wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach "§ ... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 12.7.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 30.04.1995, um 16,00 Uhr, im Ortsgebiet von xx, auf der R*******gasse gegenüber dem Haus Nr **, den KKW, VW-Bus, rot lackiert, zugelassen auf das Wechselkennzeichen **-**** 1. ohne Kennzeichentafel auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt zu haben und 2. abgestellt zu haben und somit vorher in Betrieb genommen zu haben, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewes... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Abstellen eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist als Verwenden des Fahrzeuges zu verstehen. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist beim Fehlen einer Begutachtungsplakette entgegen § 36 lit e KFG anzuwenden, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs 2 VStG war und bei Anmeldung des Motorfahrrades ordnungsgemäß ein Gutachten gemäß § 57 a Abs 4 KFG erstellen ließ. Da üblicherweise die Begutachtungsplakette von den überprüften Firmen am Fahrzeug angebracht werden, liegt der Unrechtsgehalt erheblich zurück; auch waren keine (bedeutenden) nachteiligen Folgen der Tat ents... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbildumschreibung ist mangelhaft, wenn bei der Tathandlung nur die "verba legalia" ("verwenden") angeführt sind, ohne diese Tathandlung näher zu umschreiben (Rollen, Schieben, Fahren oder Abstellen). mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Lenker eines als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeuges muß beim Wissen, daß das -Moped- laut Tachometer bis zu ca. 60 km/h gefahren werden kann, auch bei serienmäßigem Einbau einer (entsprechenden) Übersetzung bekannt sein, daß das Fahrzeug nach § 36 lit a KFG als Kleinmotorrad zuzulassen und nach § 36 lit d KFG entsprechend zu versichern ist, bzw. daß nach den §§ 64 Abs 1 und 65 Abs 1 KFG eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A benötigt wird. Diese Übertretungen sind nach ... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau, vom 13.6.1994, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 3.12.1993, um 08.30 Uhr, in Wien, H-markt, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-34 nicht dafür gesorgt gehabt, daß am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Lochung: 2/93). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 KFG iVm §... mehr lesen...
Rechtssatz: Probefahrtkennzeichen werden im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 36 lit b KFG nicht geführt, wenn sie auf dem Armaturenbrett und auf der hinteren Ablage liegen, während am Fahrzeug andere Kennzeichen angebracht sind. Schlagworte Kraftfahrgesetz Probefahrtkennzeichen mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber mit Erkenntnis vom 11.1.1993 Zl 3.****-92 wegen Verwaltungsübertretung nach den §§134(1), 36 lita und 64(1) KFG mit Geldstrafe in der Höhe von öS 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden,Kostenbeitrag öS 100,--), weil er , so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, am 25.4.1992 um 19,10 Uhr in Z**********, W******* B********* ** ein Mofa der Marke Sachs seinem Sohn F D K zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr über... mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt der Besitzer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Mofas dieses seinem noch nicht 16-jährigen Sohn zum Lenken auf Feldwegen, und hat er keine Maßnahmen getroffen, um ein Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verhindern, dann hat er seinem Sohn bedingt vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht, wenn dieser das Mofa auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 30. Dezember 1992, Zl 3-*****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 29. November 1991 um 15,00 Uhr im Ortsgebiet xx auf der R****** C****gasse vor dem Haus Nr * den PKW Mercedes 280 S 1. ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt hat und 2. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war. Aus die... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ohne Kennzeichentafel abgestelltes Kraftfahrzeug muß nicht auch nicht zum Verkehr zugelassen sein, sodaß eine Verwaltungsübertretung nach §36 lita KFG 1967 durchaus zusätzlich zu einer Übertretung nach §82 Abs2 StVO 1960 begangen werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Verwenden eines Fahrzeuges gemäß § 36 lit e KFG ist auch das Abstellen im öffentlichen Verkehr zu verstehen. Läßt ein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug in der Zeit von 6.11.92 bis 14.1.92 an ein und derselben Stelle ohne gültige Begutachtungsplakette (Ablaufmonat 1/91) stehen und wurde vom Lenker kein gesonderter und voneinander getrennt zu beurteilender Entschluß gefaßt, das KFZ in einem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, so ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein fortgesetztes Delikt bezüglich Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges liegt dann nicht vor, wenn zunächst (am Morgen) zur Arbeitsstelle gefahren wird und am Abend wieder zurückgefahren wird. Für jede der beiden Inbetriebnahmen bedarf es eines eigenen Willensentschlusses. Schlagworte Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges, fortgesetztes Delikt mehr lesen...