Die Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Speditionsfirma hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge nur verwendet werden, sofern eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Die Erteilung von Weisungen an jeden Fahrer vor Fahrtantritt eigenverantwortlich zu kontrollieren, ob eine gültige Begutachtungsplakette am Sattelfahrzeug angebracht ist, diesen Punkt auf einer Checkliste abzuhaken und ohne gültige Begutachtungsplakette keinen Transport durchzuführen, ist nicht ausreichend bzw stellt kein taugliches Kontrollsystem dar und hat die Beschuldigte daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht.