Als Übertretung nach § 39 Abs 1 KFG wurde vorgehalten, eine selbstfahrende Arbeitsmaschine auf einem bestimmten Straßenzug gelenkt zu haben, "obwohl diese nach § 39 Abs 1 KFG nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen war". Jedoch geht aus diesem Vorhalt nicht konkret hervor, welche der im Bescheid nach § 39 Abs 1 KFG vorgeschriebenen Auflagen bzw Bedingungen bei der gegenständlichen Fahrt nicht erfüllt bzw eingehalten wurden (sollte das Fahrzeug für den tatörtlichen Straßenzug laut Bescheid nicht zum Verkehr zugelassen worden sein, hätte eine Übertretung nach § 36 lit a KFG vorgeworfen werden müssen, wonach das Fahrzeug ohne Zulassung zum Verkehr gelenkt worden sei).