Eine schuldhafte Begehung der Übertretungen nach § 36 lit a und d KFG (Lenken eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen und haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges) liegt vor, wenn der betreffende Lenker den Bescheid über die Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges deshalb nicht erhalten hatte, weil er, ohne die Versicherungsprämien zu bezahlen, durch mehr als 1,5 Jahre unbekannten Aufenthaltes war und die Schriftstücke im Verfahren zur Aufhebung der Zulassung nach § 25 Abs 1 ZustG an der Amtstafel angeschlagen werden mussten. Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, sich ordnungsgemäß von seinem bisherigen Wohnsitz abzumelden bzw der Behörde eine neue Anschrift bekannt zu geben, anstatt untätig zu bleiben, bis er als alkoholisierter Lenker betreten und das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.