Gegen die Bestimmung des § 36 lit a KFG verstößt (nur) derjenige, der ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr "verwendet", d.h. dieses lenkt oder abstellt. Somit enthält diese Bestimmung keine Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers, im Sinne des § 103 Abs 1 KFG dafür zu sorgen, dass die Kennzeichentafeln seines zum Verkehr zugelassenen PKW's nicht strafrechtlich missbräuchlich auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW angebracht sind, der am Tatort von der Ehegattin gelenkt (verwendet) wird.