RS UVS Vorarlberg 2003/01/20 1-0315/02

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nicht das Unterlassen der sich aus § 57a KFG ergebenden Verpflichtung des Zuführens eines Kraftfahrzeuges zur wiederkehrenden Begutachtung eine Verwaltungsübertretung, sondern das Verwenden eines solchen Fahrzeuges, an welchem nicht eine gültige Begutachtungsplakette entsprechend § 36 lit e KFG angebracht ist. Eine Übertretung des § 36 lit e KFG begeht dabei jeweils jene Person, die das Fahrzeug verwendet. Der Zulassungsbesitzer wiederum kann sich in diesem Zusammenhang einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 36 lit e KFG schuldig machen, wenn er nicht dafür sorgt, dass ein verwendetes Fahrzeug dem § 36 lit e KFG entspricht. Eine Richtigstellung der gegenständlichen Tatumschreibung war nicht zulässig, weil es sich dabei um ein Auswechseln des Tatvorwurfes gehandelt hätte. So stellt der Wortlaut des gegenständlichen Vorwurfes ausdrücklich auf das Unterlassen des Zuführens zur Begutachtung und nicht auf das "Nichtverhindern" einer Verwendung des Fahrzeuges ohne entsprechende Begutachtungsplakette ab und wurden dem entsprechend auch die hier maßgebenden Übertretungsnormen der §§ 103 Abs 1 Z 1 und 36 lit e KFG weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis angeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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