RS UVS Steiermark 2001/01/30 30.17-40/2000

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Rechtssatz

Bei den behördlichen Eintragungen in den Zulassungsschein nach § 41 Abs 2 Z 3 und 5 KFG ist zwischen Auflagen und dem Inhalt der Genehmigung (der Zulassung) zu unterscheiden. So stellt die Eintragung im Zulassungsschein eines Sattelanhängers, dass neben der hinteren Kennzeichentafel eine runde gelbe Tafel mit der Aufschrift "H" deutlich sichtbar anzubringen ist", eine (bei der Zulassung vorgeschriebene) Auflage dar, deren Nichtbefolgung nach § 36 lit c KFG strafbar ist. Dagegen ist die Eintragung im Zulassungsschein des Sattelzugfahrzeuges, dass "das Sattelzugfahrzeug eine höchste zulässige Sattellast von 10.635 kg besitzt", der Inhalt der Genehmigung (Zulassung) des Zugfahrzeuges nach § 2 Abs 1 Z 35b KFG. Damit soll dem Lenker und Zulassungsbesitzer bekannt sein, wie viel Sattellast auf das Zugfahrzeug übertragen werden darf. In diesem Sinne liegt keine Verletzung einer bei der Zulassung vorgeschriebenen Auflage vor, wenn ein Sattelzugfahrzeug laut Zulassungsschein eine höchste zulässige Sattellast von 10.635 kg besitzt und mit ihm ein Anhänger gezogen wird, dessen (übertragbare) höchste zulässige Sattellast 12.000 kg beträgt.

Schlagworte
Auflage Zulassungsschein Sattellast Sattelzugfahrzeug Sattelanhänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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