Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn F K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 2.9.1998, GZ.: III/S-36.453/97, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen, gemäß § 19 VStG werden die Strafen mit je S 1.000,-- (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf S 200,--. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 a und des § 36 d KFG zur Last gelegt und hiefür eine Gesamtgeldstrafe von S 3.300,-- (insgesamt vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 330,-- vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, er habe das Kennzeichen St-400.574 auf das parkende Fahrzeug montiert, er sei jedoch mit dem gegenständlichen Pkw samt dem obgenannten Kennzeichen nicht gefahren. Er habe das gegenständliche Kraftfahrzeug schon längere Zeit nicht benutzt sondern nur aus Platzmangel zum Parken in der Brückengasse abgestellt. Beim Hinbringen in die Brückengasse sowie beim Probefahren mit Kaufinteressenten sei nur mit einem blauen Kennzeichen gefahren worden. Das schwarze Kennzeichen habe er deshalb am gegenständlichen Pkw angebracht, damit dieses nicht abgeschleppt werde.
Gemäß § 51 e Abs 3 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß der Pkw BMW 525d zum Tatzeitpunkt in der Brückengasse, Höhe Haus Nr. 20, auf dem das Kennzeichen St-400.574 angebracht war, abgestellt war. Am abgestellten Pkw konnte von den Straßenaufsichtsorganen auch eine Begutachtungsplakette wahrgenommen werden, auf welcher das Kennzeichen G-77CBD eingestanzt war. Erhebungen ergaben, daß dieses Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer am 20.3.1997 abgemeldet worden war. Der Berufungswerber verantwortete sich damit, daß er zwei Fahrzeuge, welche auf das Wechselkennzeichen St-400.574 angemeldet seien, besitze und den BMW 525d vom Zulassungsbesitzer im Tausch gegen eine Wohnung in Knittelfeld erhalten habe. Da er keinen Platz zum Abstellen dieses Pkws an seiner Wohnadresse habe, habe er das Wechselkennzeichen auf dem Pkw BMW 525d angebracht und in der Brückengasse 20, 8020 Graz, abgestellt.
Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 - 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und b) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war, mit diesem auch keine behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrt durchgeführt wurde und daß die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund der vom Zulassungsbesitzer am 20.3.1997 durchgeführten Abmeldung nicht bestand. Zum Einwand des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht gelenkt und wenn dieses gelenkt wurde, sei es mit einem blauen Kennzeichen ausgestattet gewesen, wird entgegnet, daß unter "Verwendung" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verstehen ist. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen ist somit rechtlich irrelevant. Vielmehr wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, für die Dauer des Abstellens des gegenständlichen Pkws am Tatort eine Bewilligung im Sinne des § 82 Abs 2 StVO anzustreben.
Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen erscheinen somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und von diesem zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die Bestimmung des § 36 lit a und d KFG den Zweck verfolgt, zu bewirken, daß auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge verwendet werden, die zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert sind. Dies deshalb, um einerseits zu gewährleisten, daß nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge verwendet und andererseits die berechtigten Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter gesichert werden. Dieser Schutzzweck ist durch das Verhalten des Berufungswerbers verletzt worden.
Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Im Hinblick auf die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte die jeweils verhängte Strafe entsprechend herabgesetzt werden, wobei die nunmehr verhängten Strafen im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen sind, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.
Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.