Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Walter K, gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses Bundespolizeidirektion Graz vom 22.12.1997, GZ.: III/S- 18568/97, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2) eine Übertretung gemäß § 36 lit. c KFG zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 800,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 80,-- vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, dass das Kennzeichen ein Wechselkennzeichen sei und das "E" nicht für das kontrollierte Fahrzeug gegolten habe.
Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
Wie aus der Anzeige festgestellt wird, lenkte der Berufungswerber zur Tatzeit den Lkw mit dem Kennzeichen Steyr 1491, Baujahr 1985, höchstzulässiges Gesamtgewicht 22 Tonnen, auf der A 9 in Fahrtrichtung Süden. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.7.1997 brachte der Berufungswerber vor, dass die Auflage mit der Beschriftung "E" nur für ein Fahrzeug gilt, nicht jedoch für das damals von ihm gelenkte Kraftfahrzeug. Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Kopien der Zulassungsscheine für die Lkws Mercedes 1926S und Steyr 1491 geht klar hervor, dass die Auflage im Sinne des § 39 b Abs 1 KFG nur für den Lkw Mercedes mit dem Kennzeichen zu gelten hat. Nach Auskunft der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft L ist auch nur für dieses Kraftfahrzeug ein Einzelgenehmigungsbescheid aufgrund des Antrages im Sinne des § 28 Abs 3 a KFG erstellt worden. Auch aus dem in Kopie vorliegenden Zulassungsschein betreffend den Lkw Mercedes 1926S ergibt sich aufgrund des darin eingetragenen höchstzulässigen Gesamtgewichtes die Herabsetzung im Sinne des § 28 Abs 3 a KFG. Hingegen ergibt sich aus dem Zulassungsschein betreffend den Lkw Steyr 1491 nichts, was auf eine Auflage gemäß § 39 b Abs 1 KFG hinweist. Der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Wechselkennzeichen für die beiden Kraftfahrzeuge handelt, kann jedenfalls nicht bedeuten, dass die "E"-Tafel auch an dem nicht einzelgenehmigten Lkw Steyr 1491 angebracht sein muß. Eine solche Verpflichtung würde jedenfalls in keiner Weise dem Sinn und Zweck der nach den angeführten Gesetzesstellen erfolgten Zulassung entsprechen.
Fest steht, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt den Lkw Steyr 1491 lenkte, für welchen die Auflage laut Zulassungsschein nicht gilt, was auch klar aus dem Zulassungsschein für diesen Lkw hervorgeht. Deshalb machte sich der Berufungswerber bei der vorliegenden Fahrt der ihm zur Last gelegten Übertretung zu Punkt
2) des angefochtenen Bescheides nicht schuldig.
Da somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.