Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn H K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 21.11.2000, GZ.: 15.1 3681/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- (EUR 29,07) binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 lit b KFG und § 82 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG und § 99 Abs 3 lit d StVO eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung. Auf Grund der gemäß § 51 f Abs 2 VStG durchgeführten Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 28.8.2000, um 13.25 Uhr, stellte der als Zeuge vernommene Meldungsleger fest, dass in S, im Bereich des Parkplatzes auf Höhe des Hauses Sp Nr. 11 der PKW mit dem Kennzeichen BMW 325i abgestellt war, wobei zum Zeitpunkt seiner Feststellungen am gegenständlichen PKW das obbezeichnete Kennzeichen nicht angebracht war. Vom Zeugen wurde das Kennzeichen des PKW BMW 325i vorerst von der am PKW angebrachten Begutachtungsplakette abgelesen und in weiterer Folge auf Grund der EKIS-Zulassungsanfrage der Zulassungsbesitzer eruiert. Der gegenständliche PKW war am Tatort, bei welchem es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs 1 KFG bzw. § 1 Abs 1 StVO handelt, abgestellt und ergab die vom Zeugen durchgeführte EKIS-Zulassungsanfrage auch, dass es sich hiebei um ein Wechselkennzeichen, zugewiesen auf einen PKW der Marke BMW 325i und einem PKW der Marke BMW 850i handelt. Auf Grund der Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 19.9.2000, welche an den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKWs, der DSC, W, gerichtet wurde, wurde am 20.9.2000 mitgeteilt, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort vom Berufungswerber gelenkt bzw. verwendet wurde. Auf Grund der Strafverfügung bzw. des Einspruches des Berufungswerbers gegen diese wurde vorgebracht, dass es sich beim besagten Parkplatz, wie aus dem Grundbuch ersichtlich, um einen Privatgrund und keinen öffentlichen Parkplatz handle. Weiters brachte er vor, dass er der Meinung sei, dass es sich bei sämtlichen Strafverfügungen, wie zum Beispiel zu GZ: 3296, GZ: 3623 und dergleichen um fälschliche Beschuldigungen handle und er sich rechtliche Schritte gegen den Anzeigenerstatter vorbehalte. Auf Grund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft L vom 9.8.2000 teilte der Berufungswerber seine persönlichen Verhältnisse mit und brachte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2000 zum Ausdruck, dass er grundsätzlich zu Bezahlung von gerechtfertigten Strafverfügungen bereit wäre, wenn der Strafbetrag auch den Einkommensverhältnissen angepasst ist. Vom Berufungswerber wurde nicht bestritten, das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt bzw. abgestellt zu haben. Diese Feststellungen gründen sich auf die widerspruchsfreien und durchaus glaubwürdigen Angaben des vernommenen Meldungslegers als Zeugen, der Anzeige sowie den Vorbringen des Berufungswerbers selbst. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 36 b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen. Gemäß § 82 Abs 2 StVO ist eine Bewilligung für die Benützung von Straßen auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafel erforderlich.
Hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist, wie aus den Feststellungen hervorgeht, als erwiesen anzunehmen, dass der vom Berufungswerber abgestellte PKW am Tatort ohne angebrachte Kennzeichentafeln abgestellt war. Hinsichtlich des Faktums der Straße mit öffentlichem Verkehr wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid zu GZ: 30.2-159/2000 verwiesen. Hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass nach der zitierten Gesetzesstelle für die Aufstellung des zweiten Fahrzeuges, bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens, eine Bewilligung nach § 82 Abs 2 erforderlich ist (vgl. VwGH 17.6.1963, 1635/62 ua.), da in Fällen eines Wechselkennzeichens befugtermaßen nur das Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, welches das Kennzeichen führt (vgl. VwGH 10.9.1971, 786/70 ua.). Dass eine entsprechende Bewilligung im Sinne des § 82 StVO zum Tatzeitpunkt für den gegenständlichen Abstellort gegeben war, hat der Berufungswerber selbst nicht behauptet und hat das Verfahren nicht ergeben. Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Taten erscheinen somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und von diesem zu verantworten. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des § 19 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die übertretenen Normen zielen wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Die Bestimmungen des § 36 KFG verfolgen insbesondere den Zweck zu bewirken, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge verwendet werden, die zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert sind, um unter anderem einerseits zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge verwendet und andererseits die berechtigten Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter gesichert werden und der Fahrzeughalter jederzeit ohne unnötigen Aufwand ermittelt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien muss die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- bzw. S 30.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegt. Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eines Strafmilderung möglich wäre.
Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch die aus dem Akt ersichtlichen und vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen auch diesbezüglich angepasst erscheinen.
Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die jeweils verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.
Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
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