TE UVS Steiermark 2000/08/23 30.14-34/2000

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Veröffentlicht am 23.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Dr. T E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 22.2.2000, GZ.: 15.1 1998/2171, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- (EUR 14,53) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.1.1998, um 15.15 Uhr, im Gemeindegebiet Pinggau, auf der A 2, Strkm. 96,0, in Fahrtrichtung Wien - Villach den Kraftwagenzug, Kennzeichen und Anhänger gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, dass keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Anhänger angebracht gewesen sei, weil die Gültigkeit der Plakette, Lochung 08/1995 abgelaufen gewesen sei.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 36 lit e KFG wurde über den Berufungswerber unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung eine Geldstrafe von S 1.000,--, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von S 100,-- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde gründete ihren Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Verkehrsabteilung, Außenstelle Hartberg vom 10.1.1998, aus der die dem Berufungswerber vorgehaltene Übertretung hervorgehe. Dem Einwand des Berufungswerbers im Verfahren, die belangte Behörde habe keine rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weil sie in ihrer Strafverfügung vom 9.2.1998 eine falsche Fahrtrichtung (Richtung Wien anstatt Richtung Villach) angeführt habe, begegnete die belangte Behörde mit dem Argument, die Fahrtrichtung stelle im gegenständlichen Fall kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung knüpfte der Berufungswerber an sein bisheriges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren an und führte ergänzend aus, der Spruch der Strafverfügung sei im Sinne des § 44 a VStG bereits schon konkret dargestellt worden, sodass es ihm gelungen sei, Beweise dafür zu erbringen, dass er diese - ihm in der Strafverfügung vorgeworfene Tat - nicht begangen habe, da er sich zur angegebenen Zeit auf der A 2 eben nicht in Fahrtrichtung Wien, sondern in Fahrtrichtung Graz befunden habe. Die belangte Behörde dürfe nicht einfach auf Grund der von ihm erbrachten Beweise den Spruch der Strafverfügung zur Fahrtrichtung auf Fahrtrichtung Wien - Villach

Begründung zu diesem Straferkenntnis festzuhalten, dass diese Änderung gar kein wesentliches Tatbestandsmerkmal betroffen habe. Gerade durch die Spruchabänderung habe die Behörde Gegenteiliges zu erkennen gegeben. Diese Vorgangsweise sei rechtlich unzulässig und der abgeänderte Vorwurf darüber hinaus verjährt. Weiters müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a VStG der Spruch einer Entscheidung geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade im Falle eines fortgesetzten Deliktes - wie das dem Berufungswerber im gegenständlichen Falle vorgeworfene - stelle die Fahrtrichtung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar. Dies deshalb, da er ansonsten Gefahr liefe, auf Grund derselben Handlung noch einmal bestraft zu werden.

Zur Höhe der Strafe führte der Berufungswerber aus, diese sei weder schuld- noch tatangemessen. Für den Berufungswerber sei es notwendig gewesen, den gegenständlichen Anhänger an jenem Samstag, den 10.1.1998, zu verwenden, da er eine Übersiedlung seines Haushaltes von Wien nach Graz durchführen habe müssen. Vor Fahrtantritt sei es ihm unmöglich gewesen, für den Anhänger noch ein "Service" durchzuführen und eine Begutachtungsplakette zu erhalten. Er habe den Anhänger nämlich erst am Nachmittag des Freitag, 9.1.1998, vom Halter, seinem Vater Dr. U E, übergeben erhalten. Am Samstag habe die Räumung seiner Wohnung in Wien und die Übersiedlung nach Graz erfolgen müssen. Daher liege der größere Teil des Verschuldens bei seinem Vater, der auch als Halter des Anhängers von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit einer Strafe von S 1.000,-- belegt worden sei (Strafverfügung vom 27.1.1998 zu GZ. 15.1 1998/1034). Im Vergleich dazu sei sein Verschulden - nämlich das Lenken des Anhängers, dessen Begutachtungsplakette abgelaufen war, der aber sonst ordnungsgemäß gewartet gewesen sei - viel geringer gewesen. Aus diesem Grund wäre maximal ein Drittel des über den Halter verhängten Strafbetrages seinem Verschulden angemessen gewesen.

Der Berufungswerber beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Auf Grund der Aktenlage werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber lenkte am 10.1.1998 gegen 15.15 Uhr an der im Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit das schon näher bezeichnete Kraftfahrzeug mit dem Anhänger Kennzeichen. Bei der von Sicherheitswachebeamten des Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Verkehrabteilung, Außenstelle Hartberg durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle aus Anlass einer Geschwindigkeitsüberschreitung stellten die Beamten fest, dass die Begutachtungsplakette am Anhänger die Lochung: 08/1995 aufwies.

Auf Grund der daraufhin erfolgten Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Strafverfügung vom 9.2.1998, mit der dem Berufungswerber als Lenker des genannten Kraftwagenzuges erstmals die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgehalten worden ist. In der Strafverfügung wurde die Fahrtrichtung fälschlicherweise mit Richtung Wien

Zustellversuchen - der Berufungswerber befand sich für längere Zeit im Ausland - konnte das behördliche Schriftstück dem Berufungswerber am 11.10.1999 durch Hinterlegung zugestellt werden.

Zum Berufungsvorbringen ist aus rechtlicher Sicht Nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 36 e KFG haben zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug aufzuweisen. Eine Begutachtungsplakette entspricht dann den Vorschriften, wenn sie so am Fahrzeug angebracht ist, dass das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die am 10.1.1998 durchgeführte Überprüfung der Begutachtungsplakette an dem vom Berufungswerber bei der beanstandeten Fahrt verwendeten Anhänger ergeben, dass die Lochmarkierung 08/1995 darauf hinwies, dass der Anhänger in einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren der jährlich vorgesehenen Begutachtung nicht zugeführt worden ist.

Gemäß § 102 Abs 1 KFG trifft den Lenker eines Fahrzeuges und mit diesem gezogenen Anhänger vor Antritt der Fahrt eine Überzeugungspflicht, ob das von ihm zu verwendende Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Eine solche Überprüfung wäre hier dem Berufungswerber trotz der von ihm genannten Umstände (Übersiedlung von Wien nach Graz) zumutbar gewesen. Dadurch, dass der Berufungswerber seiner Überprüfungspflicht als Lenker nicht nachgekommen ist, hat er fahrlässig die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Was den Verjährungseinwand anlangt, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, denen der Unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis folgen kann. Bei einer Übertretung gemäß § 36 lit e KFG kommt es auf die Fahrtrichtung nicht an. Mit dem Vorhalt in Verbindung mit dem richtig wiedergegebenen Lenkzeitpunkt und Ort "auf der A 2, Strkm. 96" ist der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert und geeignet, eine Verwechslungsgefahr und damit eine Doppelbestrafung sowie die Einschränkung der Verteidigungsrechte auszuschließen. Damit ist die Strafverfügung vom 9.2.1998 gemäß § 31 Abs 1 VStG als taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu werten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dadurch, dass der Berufungswerber einen Anhänger verwendet hat, dessen Begutachtungsplakette bereits über drei Jahre abgelaufen war, hat er grob gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Dieser nicht mehr zu vernachlässigende Unrechtsgehalt der Tat hat auch in die Strafbemessung einzufließen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Sinne wertete der Senat - wie schon die Vorinstanz - die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund. Erschwerungsgründe sind keine anzuführen. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe entspricht den oben zitierten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien. Die über einen langen Zeitraum unterlassene Begutachtung des Anhängers im Hinblick auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit und das Verschulden des Berufungswerbers am Zustandekommen der Übertretung rechtfertigen das verhängte Strafausmaß. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges (hier mit Anhänger) ist in gleicher Weise wie der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes verantwortlich. Dafür, dass das Verschulden des Berufungswerbers als Lenker gegenüber jenem seines Vaters des Zulassungsbesitzers geringfügiger wäre, liefert der Akt und das Vorbringen des Berufungswerbers keine Anhaltspunkte. Die durchzuführende Übersiedlung von Wien nach Graz und die damit verbundene Nutzung des Anhängers erfordert - und dies liegt schon in der Natur der Sache - eine gewisse Vorbereitung. Der Berufungswerber hätte sich bei der ihm auferlegten Sorgfaltspflicht im Vorhinein darüber Gewissheit verschaffen müssen, dass der von ihm zu nutzende Anhänger den Vorschriften des KFG (gültige Begutachtungsplakette) entspricht und nötigenfalls die Herstellung des gesetzlich geforderten Zustandes zu veranlassen gehabt. Die vom Berufungswerber eingewendete kurzfristige Übergabe des Anhängers vor der Siedlungsfahrt ist nicht geeignet, ein geringeres Verschulden des Berufungswerbers am Zustandekommen der Übertretung

darzutun.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (geschätztes monatliches Einkommen als Rechtsanwalt in Wien mit S, Vermögen und Sorgepflichten werden angenommen) rechtfertigen keine Strafherabsetzung, liegt doch die verhängte Strafe noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bis zu S 30.000,-- und soll auch noch geeignet sein, den Berufungswerber an die genaue Einhaltung der Bestimmungen des KFG zu ermahnen. Es war daher der Berufung kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrtrichtung Begutachtungsplakette Tatbestandsmerkmal Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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