TE UVS Steiermark 2003/09/08 30.6-75/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.11.2002, Zl.: III/S-30.196/02, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die Berufung wird hinsichtlich Punkt 3.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 50,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.08.2002, um 01.24 Uhr, in G, als Lenker des Kombi

1.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,32 mg/l betragen habe;

2.) das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei;

3.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen sei - Aufhebung der Zulassung am 28.06.2001; und

4.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 14 Abs 8 FSG, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG, für Punkt 3.) eine Übertretung des § 36 lit a KFG und für Punkt 4.) eine Übertretung des § 36 lit d KFG begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 600,00, für Punkt

2.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 370,00, für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 150,00 und für Punkt 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 100,00 (8 Tage bzw. 6 Tage bzw. 3 Tage

bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 28.11.2002 führte der Berufungswerber aus, dass er gegen die Punkte 2.), 3.) und 4.) Berufung erhebe, der Punkt 1.) des Straferkenntnisses wurde von ihm anerkannt. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass ihm der Führerschein erst am 21.11.2002, um 11.15 Uhr, ohne Angabe von Gründen entzogen worden sei und die Aufhebung der Zulassung ihm nicht bekannt gewesen sei bzw. auch bei der Kontrolle am 01.08.2002 nichts festgestellt worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Vorerst ist festzuhalten, dass Punkt

1.) des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des § 14 Abs 8 FSG) nicht in Berufung gezogen wurde und ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.11.2002 diesbezüglich somit in Rechtskraft erwachsen.

Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 1 Abs 3 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Ausführungen der Bundespolizeidirektion Graz in ihrer Berufungsvorlage vom 07.07.2003 davon auszugehen ist, dass die Behörde I. Instanz nach Überprüfung festgestellt hat, dass der Berufungswerber zur Tatzeit tatsächlich im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen ist. Es wurde weiters ersucht, der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben.

Es war somit, da der entscheidenden Behörde kein anderes Ermittlungsergebnis bekannt ist, davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 1 Abs 3 FSG nicht begangen hat und diesbezüglich die Einstellung zu verfügen.

Zu Punkt 3.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37-39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeugzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht. Vorerst ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 01.08.2002, um 01.24 Uhr, das Kraftfahrzeug in G gelenkt hat. Der Berufungswerber ist auch Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Den Ausführungen des Berufungswerbers ist nunmehr entgegen zu halten, dass das Versicherungsunternehmen Interunfall der Bundespolizeidirektion Graz am 21.03.2001 betreffend des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges angezeigt hat, dass es von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil Herr J H (Berufungswerber) mit der Zahlung von Prämien(teilen) trotz Ablaufes einer Zahlungsfrist in Verzug ist. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 02.04.2001 mitgeteilt, wobei er auch darauf verwiesen wurde, dass die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben ist, wenn der Versicherer des Fahrzeuges von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Der Berufungswerber wurde auch ersucht, binnen einem Monat ab Zustellung das angeführte Fahrzeug abzumelden oder eine Bestätigung über eine aufrechte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dem Verkehrsamt vorzulegen. Das genannte Schreiben wurde an Herrn J H, pA G, (Adresse laut Auskunft der Zulassungsevidenz) abgefertigt und langte mit dem Vermerk "Verzogen" retour. Die Erhebungen der Behörde I. Instanz bei dem zuständigen Meldeamt erbrachten, dass der Berufungswerber am 23.03.2001 von G unbekannt abgemeldet wurde. Ergänzend sei auch darauf verwiesen, dass die Erhebungen des zuständigen Wachzimmers G erbrachten, dass der Berufungswerber offensichtlich schon im November 2000 von der angeführten Anschrift verzogen ist, wobei nicht erhoben werden konnte, wohin Herr H verzogen ist. Nunmehr wurde von der Behörde I. Instanz in Anwendung des § 25 Abs 1 ZustellG die genannte Mitteilung am 24.04.2001 an der Amtstafel angeschlagen und am 08.05.2001 abgenommen.

Diesbezüglich sei ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs 1 ZustellG Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden können. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wen seit dem Anschlag an der Amttafel der Behörde 2 Wochen verstrichen sind. Das Vorgehen der Behörde I. Instanz war somit entsprechend der zitierten Bestimmung des Zustellgesetzes richtig.

In weiterer Folge wurde von der Behörde I. Instanz mit Bescheid vom 28.05.2001 die Zulassung des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgehoben und Herr J H aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern. Dieser Bescheid wurde, da Herr J H zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war, in Anwendung der Bestimmungen des § 25 ABS 1 ZustellG an der Amtstafel am 30.05.2001 angeschlagen sowie am 13.06.2001 abgenommen. Da für die Behörde I. Instanz zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltsort des Berufungswerber nach wie vor unbekannt war, erfolgte auch diese Zustellung im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes. Dem Berufungswerber ist vorzuhalten, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, sich von der Adresse G (Adresse des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges laut Zulassungsevidenz), ordnungsgemäß abzumelden bzw. insbesondere eine neue Adresse bekannt zu geben. Da der Berufungswerber der Behörde eine neue Adresse nicht bekannt gegeben hat und auch an der genannten Zustelladresse nicht anzutreffen war, ist es als Verschulden des Berufungswerbers anzusehen, dass er von den genannten Schriftstücken keine Kenntnis erlangte. Diesbezüglich sei nochmals darauf verwiesen, dass das Vorgehen der Behörde I. Instanz rechtmäßig war (Anschlag an der Amtstafel gemäß § 25 Abs 1 ZustellG für den Zeitraum von 2 Wochen), da der Behörde eine andere Adresse des Berufungswerbers nicht bekannt gewesen ist. Weiters ist auszuführen, dass dem Berufungswerber als Besitzer einer Lenkberechtigung bekannt sein musste, dass, wenn er über einen längeren Zeitraum (bis zum Tatzeitpunkt des Lenkens 01.08.2002 mehr als 1,5 Jahre) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht zahlt, ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eingeleitet wird bzw. in Folge die Zulassung des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges erlischt. Der Berufungswerber blieb jedoch untätig und hat er die gegenständlichen Normen somit schuldhaft verletzt. Diesbezüglich sei noch ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, die auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden können. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten somit nicht zur Straffreiheit führen und war davon auszugehen, dass er das genannte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt verwendet hat, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war und die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden hat. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die vom Berufungswerber übertretene Normen stellen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar und sollen unter anderem sicherstellen, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur Fahrzeuge verwendet werden, die zum Verkehr zugelassen sind bzw. für die eine aufrechte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diese Schutzzwecke verstoßen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde I. Instanz wurde als erschwerend bzw. als mildernd hinsichtlich der Übertretungen nach dem KFG nichts gewertet. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (da diesbezüglich trotz Aufforderung nichts näheres bekannt gegeben wurde, wird von einem Einkommen von ? 1.000,00 mtl. netto ausgegangen bzw. angenommen, dass der Berufungswerber kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat) erscheinen die von der Behörde I. Instanz verhängten Strafen als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im unteren Strafbereich bewegen.

Schlagworte
lenken Kraftfahrzeug Zulassung Haftpflichtversicherung Aufhebungsbescheid verzogen Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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