Die Übertretungen nach § 36 lit a KFG und § 45 Abs 4 KFG werden kumulativ begangen, wenn jemand einen nicht zum Verkehr zugelassenen Radlader auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und ein Probefahrtkennzeichen angebracht hat, obwohl es sich um keine Probefahrt handelt.