Bei einer Übertretung gemäß § 36 lit e KFG kommt es auf die Fahrtrichtung nicht an. Somit war die Strafverfügung trotz falscher Fahrtrichtungsangabe eine taugliche Verfolgungshandlung, da ihr Tatvorwurf "Begutachtungsplakette am Anhänger abgelaufen..." in Verbindung mit dem richtig wiedergegebenen Lenkzeitpunkt und Ort "A 2, Strkm 96", ausreichend konkretisiert und geeignet war, eine Verwechslungsgefahr (Doppelbestrafung) und Einschränkung der Verteidigungsrechte wegen dieser Fehlangabe auszuschließen.