Die erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs 4 KHVG besteht auch dann, wenn begrenzte bzw freigestellte Mengen befördert werden, wie zB die geringe Gefahrgutmenge von 157 kg Aluminiumchlorid, Klasse 8 Z 5 c, UN 2581, sowie von 26 kg Klebstoff, Klasse 3 Z 5 c, UN 1133 (siehe Grundtner, Kommentar zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, 1. Auflage, Wien, März 2000, zu § 6 GGBG). Wird dieses gefährliche Gut ohne erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem LKW-Zug befördert, ist unter anderem der Beförderer hiefür verantwortlich. Die verletzte Verwaltungsvorschrift verweist nach dem Außerkrafttreten der speziellen Bestimmung des § 10 Abs 1 GGST auf die verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und lautet nunmehr § 6 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 5 GGBG (in Verbindung mit der generellen Haftpflichtversicherungs-Vorschrift für verwendete Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 36 lit d KFG und der Bestimmung über die erhöhte Versicherungssumme für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs 4 KHVG).