RS UVS Niederösterreich 2003/04/22 Senat-WU-02-0248

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Veröffentlicht am 22.04.2003
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Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern, wenn der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (hier: am Fahrzeug war keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht). Bei Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörigen genügt nicht das bloße Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherheitsmaßnahmen, z B Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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