Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.
Die Rechtsmittelwerberin hat gemäß § 64 VStG, BGBl Nr 52/1991, ? 8,60 an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu entrichten. Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 36 lit e iVm § 102 Abs 1 dieser iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von ? 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit....: 19.05.2002 um 21,21 Uhr
Ort.....: Ortsgebiet von M**** L********* auf der B ** nächst Sttrkm 3,288 bei der Fahrt in Richtung H****** (Lenker: Ing J***** B***)
Fahrzeug: Kombi N ***.***
Tatbeschreibung
Sie haben als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschriften nicht entsprochen:
dem § 36 lit e KFG, da am dem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, das der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterlag, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterlag, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. (Lochung 10)01?
Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, sie sei schwer erkrankt und habe nicht für die Überprüfung des KFZ Sorge tragen können. Ihr Gatte sei am 19.5.02 ohne ihr Wissen um den Wagen zu kontrollieren und die Überprüfung in Auftrag zu geben, mit dem Wagen gefahren. Medizinische Unterlagen könnten bei Bedarf beigebracht werden. Sie habe persönlich keinen Einfluss auf die Sachlage gehabt und sehe nicht ein dafür eine Strafe zu zahlen.
Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens L*********** vom 23. Mai 2002.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Die Rechtsmittelwerberin bestreitet nicht, dass an dem auf sie zugelassenen Fahrzeug gemäß § 36 lit e KFG keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen ist. Sie führt jedoch aus diese Überprüfung wegen ihrer Krankheit nicht habe durchführen lassen können. Ihr Ehemann habe daraufhin ohne ihr Wissen den Wagen gelenkt um ihn in die Werkstatt zu bringen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ stellt dazu in rechtlicher Hinsicht fest, dass es der Pflicht des Zulassungsbesitzers entspricht, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern, wenn der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Bei Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörigen genügt nicht das bloße Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen, zB Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, zu treffen. Zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach § 5 Abs 1 VStG muss der Zulassungsbesitzer beweisen, dass er über das bloße Verbot der Benützung des Fahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat (VwGH 29.4.1987, 87/03/0045).
Da die Rechtsmittelwerberin nicht einmal behauptet, entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen getroffen zu haben, hat sie die vorliegende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass als mildernd das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen, als erschwerend kein Umstand gewertet wurde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und im Hinblick darauf, dass die Behörde erster Instanz die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, konnte nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus Gründen des § 51e VStG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.